- 75 -ZEHNTES HAUPTSTÜCK.
Von der mehrfachen, Verschuldung und von dem Rückfalle.
196) Wenn ejn Angeschuldigter wegen mehrererVergehungen zugleich zu bestrafen ist, — wenn er alsoentweder 1) dasselbe Strafgesetz mehr als einmal, oder.2) mehrere und von einander gegenseitig verschiedeneStrafgesetze, (von welchen also nicht das eine das andereunter sich begreift,) sey es durch dieselbe That oderdurch mehrere Handlungen, verletzt hat, so ist er zwar,in dem ersten Falle nur mit der auf das Yergehn an sichgesetzten Strafe, gleich als ob er dasselbe nur einmal be-gangen hätte, und in dem letzteren Falle nur mit derStrafe des schwereren Vergehns zu belegen; es ist jedochwegen dieser mehrfachen Verschuldung, in dem einenund in dem andern Falle, die Strafe desto strenger zu-zumessen,
197) Wenn die Gesetze eine und dieselbe Handlungin so fern mit verschiedenen Strafen bedrohn, als durchdie Handlung ein gröfserer oder geringerer Gewinn anGeld oder Gut gemacht oder zu machen beabsichtigetworden ist, so sind, in den Fällen des S. 596. die zu be-strafenden Vergehungen, in wie fern die Strafe nach demGewinne gesetzlich bestimmt und in dem gegebenen Fallezu bestimmen ist, als eine einzige That zu beurtheilen,
198) Wenn der Angeschuldigte wegen mehrererHandlungen, durch welche er mehrere Strafgesetze ver-letzt hat, gu bestrafen ist, so sind die Gerichte ermäch-tiget, die Strafe, die er nach S. 196. »97. verwirht habenwürde, um eine Klasse zu erhöhn.
199) Weisung. — J)ie Gerichte haben von dieserErmächtigung insbesondere dann Gebrauch zu machen,wenn die Vergehungen einander ungleichartig sind.