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192.) Wenn der Thäter eines Vergehns, welches zuden ersten sechs Klassen gehört, nicht in den ersten zehnJahren gerichtlich zur Verantwortung gezogen wordenist, so hann wegen eines solchen Vergehns, nur vermögeeiner Ton der Regierung ertheilten besonderen Ermäch-tigung, das Strafverfahren angestellt werden.
Eben so bedarf das Gericht einer Ermächtigung vonSeiten der Regierung beziehungsweise zur Fortstellungdes Verfahrens oder zur Vollziehung der Strafe, wennder Thäter eines Vergehns, welches zu don ersten sechsKlassen gehört, zwar in den ersten zehn Jahren gericht-lich zur Verantwortung gezogen worden ist, jedoch dasgerichtliche Verfahren zwanzig Jahre lang, (von der letz-ten gerichtlichen Handlung an gerechnet,) geruht hatoder die Vollziehung der bereits zuerhannten Strafe inden nächsten zwanzig Jahren nicht erfolgt ist.
?93) Weisung. — Die Gerichte haben in dem vonihnen wegen dieser Ermächtigung zu erstattenden gut-achtlichen Berichte insbesondere folgende Fragen zu be-achten : Ob die That mehr oder weniger strafbar war ?ob das Andenken an die That mehr oder -weniger erloschenist? wie immittelst das Verhalten des Thäters beschaffenwar? aus welchen Gründen oder Ursachen das Verfahrennicht an- odeP nicht fortgestellt oder die Strafe nicht voll-zogen worden ist? ob, wenn die Sache noch unentschie-den ist, der Verurtheilung des Angeschuldigten mit Wahr-scheinlichheit entgegengesehn werden hann ?
194) Wenn die gesetzliche Strafe eines Vergehns,nach der Verschiedenheit der Fälle, entweder eine Strafeder ersten, oder eine Strafe der letzten sechs Klassen ist,so ist es in einem; jeden Falle unter den Vorschriftender S, 190. 191. begriffen,
10,5) Wegen der- Verjährung der vor der Einführungdes Strafgesetzbuches verwirkten Strafen, hat es bey dembisherigen Rechto sein Bewenden.