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Begnadigung zu empfehlen. Dem Antrage sind jederzeitdie Gründe beyzufügen.
188) Weisung. — Die Gerichte werden Ton demihnen durch den S. 187. ertheilten Rechte insbesonderedann Gebrauch machen, wenn ein Vergehn nach einemneueren-Gesetze milder zu bestraten seyn würde, alsnach dem Gesetze, unter dessen Herrschaft es verübtworden ist; ferner, wenn, ihrem Dafürhalten nach, inBeziehung auf den gegebenen Fall, entweder ein an sichrechtmäfsiger Entschuldigungs - oder Milderungsgrundüberall nicht oder ein gesetzlicher Milderungsgrund nichtgenugsam von den Gesetzen berücksichtiget worden ist.
189) Die von der Regierung eines auswärtigen Staa-tes ertheilte Begnadigung entschuldiget nur die Verge-hungen , welche nach den Gesetzen jenes Staates zu be-strafen sind.
190) Die Vergehungen der letzten VI Klassen, in-gleichen die Vergeltungen, welche das Gericht nicht vonAmtswegen, sondern nur auf Antrag des durch die Thatbeeinträchtigten Theiles bestrafen bann, hönnen weiternicht bestraft werden, wenn der Thäter nicht in Jahres-frist von dem Tage an gerechnet, an welchem er das Ver-gehn vollbracht hat, wegen desselben gerichtlich ( durchVorladung oder Vernehmung) zur Verantwortung gezo-gen worden ist.
191) Wenn, in den Fällen des S. 190., der Thäterzwar in Jahresfrist gerichtlich zur Verantwortung gezo-gen worden ist, jedoch entweder die Sache fünf Jahrelang, (von der letzten gerichtlichen Handlung an gerech-net,) geruht hat, oder die rechtskräftig zuerkannte Strafenicht in den nächsten fünf Jahren, (vom Tage der Rechts-kraft des Urtheiles an gerechnet,) in Vollziehung gesetztworden ist, so ist die Strafbarkeit ebenfalls durch Ver-jährung erloschen.