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kräftig verurtheilt worden ist, aus dessen Nachlasseherbeygetrieben werden. Wenn von mehreren Mitschul-digen der eine vor endlieh entschiedener Sache stirbt,so ist von den Gerichtshosten, welche von den übri-gen Mitschuldigen zu tragen sind, ein durch richterli-ches Ermessen zu bestimmender Theil abzuziehn, gleichals ob ein Unschuldiger in das Verfahren verwickelt ge-wesen wäre. ,
i84) Der Fürst kann die durch eine Vergehungverwirkte Strafe, nachdem sie zuerkannt Worden ist,erlassen. Er kann sie in eine andere und mildere ge-setzmäfsige Strafe verwandeln, sie der Klasse oder demGrade nach mindern, die schon begonnene Vollziehungdez'selben einstellen.
i85) Durch die Begnadigung werden zugleich dierechtlichen Folgen ( S. 58 ff.) und Wirkungen (S. 70 ff.)der erlassenen oder verwandelten oder gemilderten Strafe,und zwar von Rechtswegen und gleich als ob die Strafenicht zuerkannt worden wäre, aufgehoben, in so fernnicht die Begnadigung einen ausdrücklichen Vorbehaltwegen dieser Folgen oder Wirkungen enthält. Auf dieVerbindlichkeit zur Kostenentrichtung und zur Genug-tuung hat jedoch die Begnadigung keinen Einflufs; auchkann sie, wenn mittelst derselben die schon begonneneVollziehung der Strafe eingestellt wird, nicht den Rech-ten Dritter Eintrag thun.
186) Die Strafe, welche der Fürst an die Stelle derzuerkannten setzt, hat alle die rechtlichen Folgen undWirkungen, und zwar von Rechtswegen, welche dieselbeStrafe, von dem Richter zuerkannt, kraft Gesetzes ha-ben würde. Auch kann der Fürst mit dieser Strafe die-selben Wirkungen verbinden, welche der Richter damitzu verbinden berechtiget seyn würde.
187) Die Gerichtshöfe haben das Recht, den, wel-chen sie zu einer Strafe verui'theilen, dem Fürsten zur