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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
Seite
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Aus-* oder im Inlande gesprochenes) Urlheil bestraft oderlosgesprochen worden ist, von neuem in Strafe genom-men werden.

181) Wer wegen einer ihm heygemessenen Verge-hung ohne Strafe oder Verweis oder Bürgschaftsleistunglosgesprochen wird, hann nicht in die durch die gericht-liche Verhandlung der Sache verursachten Kosten yer-nrtheilt werdeft.

Wer, mehrerer Vergehungen zusammen beschul-diget, nur wegen einer oder nur wegen einiger; von die-sen Vergehungen, verurtheilt wird, hat nur einen ver-hältnifsmäfsigen ( durch richterliches Ermessen zu bestim-menden) Theil dieser Kosten zu tragen*i 182) Wenn erstens ein Angeschuldigter von rechts-

kräftig entschiedener Sache, oder wenn zweytens ein zumTode oder zu. einer Freyheitsstrafe Verurteilter voriiberstandener Strafe in eine Geistes- oder Gemüths-hranhheit oder in Blödsinn verfällt, so ist, im erstevenFalle, das Strafverfahren, in so fern zu diesem daspersönliche Erscheinen des Angeschuldigten vor Gerichterforderlich ist, und die Entscheidung der Sache, und,in dem letzteren Falle, die Vollziehung der Straf« einst-weilen und bis zur Wiederherstellung .öest Angeschul-digten oder des Sträflings, einzustellen oder beziehungs-weise auszusetzen. In. beyden Fällen hat die Regie-rung diejenigen Maafsregeln zu treffen, welche, um dieVorsorge für die Strafgerecktigkeitspüege mit der Vor-sorge für den Erkrankten oder für den Blödsinnigenzu. vereinbaren, erforderlich seyn können.

i83) Sq. wie der Mensch stirbt, kann gegen ihnein Strafverfahren weder an - noch fortgestellt und eben sowenig ein Strafcrkonntnifs in Vollziehung gesetzt werden.

Auch die durch das Strafverfahren verursachten Ko-sten können nux unter der Bedingung, dafs der Ver-storbene noch bey seinem Lehen in diese Rosten rechts-