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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
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mehr oder ein -weniger gebildeter und unterrichteterMensch ? zu beachten und diese Frage beziehungs-weise nach der Beschaffenheit der That, nach den Mit-teln , durch welche und nach den Umständen, unter wel-chen die That verübt worden ist, nach den Verhältnis-sen, nach dem. Stande und Berufe des Thäters und nachdessen Betragen vor, bey und nach der That, (z.B> nachder Reue, welche der Thäter durch gutwilligen Ersatzdes verursachten Schadens oder sonst werkthätig bezeigthat,) zu beantworten.

178) Bey der Zumessung der Freyheitsstrafen hatdas Gericht eine billige Rüchsicht auf das Alter und dieGesundheitsumstände des zu Verurtheilenden zu nehmen ,so dafs z. B,, wenn der zu Verurtheilende im Alter weitVorgerücht ist, das Maafs der Strafe, (jedoch innerhalbder gesetzlichen Grenzen) insbesondere bey den langwie-rigeren Freyheitsstrafen, niedriger anzusetzen ist.

179) Eben so hat das Gericht bey der Zumessung derFreyheitsstrafen die Folgen in Anschlag zu bringen,welche die Strafe entweder den Gesetzen nach oder wergen der häuslichen oder bürgerlichen Verhältnisse des zuVerurtheilenden für diesen hat, so dafs es, wenn dieseFolgen deu ]zu Verurtheilenden besonders hart treffen,das Maafs der Strafe (jedoch allemal nur innerhalb dergesetzlichen Grenzen) niedriger ansetzen kann.

NEUNTES HAUPTSTÜCK.

Vgn Jen Arten, v/ie (lie Strafbarheit einer Vergehimggetilgt qder unwirksam gemacht wird.

180) Niemand kann wegen einqr Vergehung, wegenwelcher er bereits durch ein rechtskräftiges (sey es im