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mit Rücksicht auf die Vorschriften, des S. 173. zu ver-fahren.
175) Wenn Zweye oder Mehrere, ohne eine vor-ausgegangene Verabredung, einVergehn gemeinschaftlichverüben, (sey es, dafs zufolge des gesetzlichen Begriffsdes verübten Vergehns eine Gemeinschaft, oder nach derbesonderen Beschaffenheit des gegebenen Falles eine still-schweigende Uebereinhunft unter ihnen anzunehmen ist,)so ist die That zwar a in der Regel gleich als eine verab-redete, nach Maafsgabe des S. 173. zu bestrafen. Jedochs ; nd die Gerichte in Fällen dieser Art ermächtiget ], nurdie Anstifter oder Anführer oder Haupttheilnehmer alsUrheber, die Uebrigen aber nur als Gehülfen des Ver-gehns zu bestrafen.
ACHTES HAÜPTSÜCK.
Von der Zumessung der Strafen*
176) Je nachdem eine Vergehung für mehr oderweniger unsittlich zu erachten ist, ist dasMaafs der Strafehöher oder niedriger anzusetzen.
177) "Weisung. — Das Gericht hat in dieser Bezie-hung insbesondere folgende Fragen: Ist die That aus ei-genem Antriebe oder von einem Verführten, aus Bos-heit oder Leichtsinn, in einem aufgereizten oder in ei-nem ruhigen Gemüthszustande, mit mehr oder wenigerGeflissenhcit verübt worden.? waren die Beweggründeder That mehr oder weniger schändlich oder waren sieselbst verzeihlich? hat der Thäter durch die Verübungder That gewisse ihm obliegende besondere Pflichten ver-letzt? hat er einen gröfseren oder einen geringeren Scha-den oder Nachtheil zu stiften beabsichtiget? ist er ein