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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
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Urheber, aucli für die Folgen der vollbrachten That ver-antwortlich.

172) Der mittelbare Urheber und die Gehülfen'nnen (beziehungsweise zu ihrer gänzlichen Entschul-digung oder zur Minderung ihrer Strafbarheit) von derEinrede Gebrauch machen, dafs das Ansinnen oder derBeystand auf ein anderes oder auf ein milder zu be-strafendes Vergehn, als auf das vollbrachte, gerichtet war.

173) Wenn Zweye oder Mehrere übereingekommensind, ein einzelnes Vergehn oder mehrere einzelne Ver-gehen, oder eine gewisse Art oder mehrere Arten vonVergehen gemeinschaftlich zu verüben, so sind wegender von dem einen oder dem andern der Verbünde-ten vollbrachten und unter dem Vereine begriffenen Ver-gehen auch diejenigen Mitglieder des Vereines gleich alsMiturheber dieser Vergehen zu bestrafen, welche zwarnach den S. i5o. i5i. nicht als Miturheber betrachtet wer-den hönnen, jedoch zu der Verübung des Vergehns ir-gend einen Beystand mit Rath oder That geleistet haben,oder auch nur bey der Verüb ung des Vergehns gegen-wärtig gewesen sind.

Die Mitglieder eines solchen Vereines sind auch we-gen der von ihren Mitgenossen verübten und unter demVereine begriffenen Vergehen, zu welchen sie keinenBeystand geleistet haben, und bey deren Verübung sienicht gegenwärtig gewesen sind, und zwar (nach An-leitung des S. 167.) gleich als Gehülfen zu bestrafen.Die Anstifter oder Anführer des Vereines aber stehenauch wegen dieser Vergehungen unter der Vorschrift deslsten §phen dieses Satzes.

174) Wenn die getroffene Uebereinkunft entdecktoder wenn ihr Zweck vereitelt wird, ohne dafs die Ver-gehungen vollbracht worden sind, so ist gegen die Mit-glieder des Vereines nach Maafsgabe der S. 101 n8.