— 67 —
Dieselbe Vorschrift ist auch dann in Anwendungzu bringen, wenn ein Gehülfe den zur That "verspro-chenen Beystand nicht geleistet, öder sein Versprechenvor vollbrachter That widerrufen oder die bereits ge-leistete Hülfe vor vollbrachter That durch Worte oderWerke Zurückgenommen hat.
168) Wenn der, welchem die Verübung eines Ver*gehns angesonnen, oder welchem zur Verübung einesVergehns Beystand geleistet oder versprochen wordenist, das Vergehn nicht vollbracht hat, so ist auch ge-gen den mittelbaren Urheber oder gegen den Gehülfennur das in den S. 10 i — 118. geordnete Verfahren zu-lässig. Und auch dieses Verfahren ist gegen sie nichtstatthaft, Wenn in einem Falle dieser Art das Ansinnenöder die Beyhülfe, vor dem Versuche der That öder be-ziehungsweise ehe die Vorbereitung der That entdecktwurde, zurückgenommen worden isfc.
169) Bey der Zurechnung der That und bey dci*Zumessung der Strafe ist die Strafbarkeit eines jeden ein-zelnen Theilnehmers für sich und unabhängig von derStrafbarkeit der übrigen Theilnehmer zu beurtheilen»
170) Hat der Urheber eines Vergehns solche Perso-nen zu Miturhebern j welche seinen Befehlen zu gehor-chen verpflichtet oder Wegen ihres Lebensunterhaltes vonihm abhängig sind, So sind diese nur als Gehülfen zu be-strafen, ausgenommen, Wenn aus den Umständen hervor-geht, dafs diese Personen nicht durch ihr Abhängigkeits-verhältnifs bestimmt Worden sind , an dem Vergehn Theilzu nehmen.
Waren diese Personen iiür Gehülfen, so sind sie,mit Vorbehalt derselben Ausnahme , mit einer mildernStrafe, als mit der von ihnen sonst verwirkten, zli be-legem
171) Der mittelbare Urheber und die Gehülfen sindeben so und auf dieselbe Weise , wie der unmittelbare
5 *