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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
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Die Gehülfen eines Vergehhs sind in dem Gradehärter oder milder zu bestrafen, in -welchem sie zu derVollbringung der That mehr oder weniger 1 beygetragenhaben i

i65) Die$ welche nach S. i55. gleich als Gehiilfendes Vergehiis zu bestrafen sind^ können nicht mit einerStrafe der ersten III Klassen belegt werden, ausgenom-men , wenn sie, indem sie die That zu verhindern, un-terliefsen, besondere Dienstpflichten, die ihnen gegendas Gemeinwesen oblagen, verletzt haben«

Sie sind härter odef milder zu bestrafen, je nach-dem sie die ihnen zur Verhinderung des Vergehns zuGebothe stehenden Mittel entweder schlechthin nichtoder nur nicht insgesammt oder auch nur nicht so^ wioes iri ihrer Macht stand, angewendet haben.

166) Die, welche nach S.i56. i58. gleich als Ge-hülfen des" Vergehns zu bestrafen sind, können nichtmit einer Strafe der ersten VI Klassen belegt werden,ausgenommen ^ wenn sie durch die in den S. 156. 158.angegebenen Handlungen besondere Dienstpflichten,welche ihnen gegen das Gemeinwesen oblagen, verletzthaben, oder Wenn Act Fall des S. 159. eintritt.

Sie sind härter oder milder zu bestrafen, je nach-dem durch ihre Handlung die Anwendung des Straf-gesetzes auf das verübte Vergehn mehr oder wenigervereitelt oder erschwert werden mufste.

167) Wenn der^ welcher dem Andern die Vor-übung eines Vergehns (nach S. i5i.) angesonnen hat,sein Ansinnen Vor verübter That ausdrücklich zurück-nimmt , diese aber gleichwohl vollbracht worden ist,so ist er zwar nicht als Miturheber der That} wohl abergleich als ein Gehülfe der That (nach S. i55.) zu be-strafen , in so ferrt er nicht die ihm zu Gebothe stehen-den Mittel angewendet hat, um das Vergehn zu ver-hindern.