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oder auf die Einstellung des Gewerbes während einer imUrtheile zu bestimmenden Zeit zu erkennen.
160) Die Strafdrohungen, welche dieses Gesetzbuchgegen die einzelnen Vergehen richtet, beziehen sich, inder Regel und mit Vorbehalt der aus dem Wortlaute ein-zelner Vorschriften hervorgehenden Ausnahmen, nur aufdie Urheber des Vergehns. Die Urheber und die Ge-samturheber eines Vergehns sind allein und als solche,schlechthin mit der gesetzlichen Strafe des Vergehns zubelegen.
161) Die Strafe der Gehülfen eines Vergehns habendie Gerichte nach Mafsgabe der Strafe zu bestimmen, wel-che das Gesetz dem Uiheber des Vergehns droht, undzwar so, dafs diese Strafe zu mildern ist.
162) Wenn ein Vergehn, an dessen "VerübungMehrere Theil genommeu haben, wegen der Verschieden-heit der persönlichen Verhältnisse der Theilnehmer, zu'Terschiedenen Klassen gehört, so gehört es, was die ge-setzliche Strafe des Vergehns betrifft, in Beziehung aufdie sämtlichen Theilnehmer zu der höchsten unter diesenKlassen.
163) Wenn mehrere an der Verübung eines VergehnsTheil genommen haben, dessen Strafe die Gesetze nachdem Geldbetrage des durch die That verursachten Scha-dens oder Verlusts bestimmen, so ist, was die gesetzlicheStrafe des Vergehns betrifft, der Geldbetrag des in demgegebenen Falle verursachten Schadens oder Verlusts densämtlichen Theilnehmern ganz in Anrechnung zu bringen.
164) Die Gehülfen eines Vergehns hönnen nicht mitder Strafe derjenigen Klasse belegt werden, zu welcherdie dem Urheber des Vergehns von den Gesetzen gedrohteStrafe gehört, sondern nur mit der Strafe einer niederemKlasse. Die Gehülfen eines Vergehns der XII. Klassehönnen nur mit einem Verweise belegt werden.
Zachariü Strafgesetzbuch. 5