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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
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Geschwister dessen, gegen welchen die Anzeige zu lich-ten seyn würde.

i58) Gleich als Gehülfen sind auch diejenigen zu be-strafen ,

1) welche den Thäter eines Vergehns verbergen oderdem Thäter sonst, sich den Arme der Gerechtigkeitfcu entziehen, hehülf lieh sind, jedoch mit Ausnahmeder S. 1S7 genannten Personen} oder

2) welche die Gegenstände, durch die oder an denen einVergehenyerübtworden ist, verbergen oder welchesonst, diese Gegenstände dem Arme der Gerechtigkeitzu entziehn, bebülflich sind; oder welche die Spurenoder die Beweismittel eines verübten: Vergehnsvertilgen oder unterdrücken oder unhennbar ma-chen oder zu einer von diesen Handlungen be-hüldich sind, jedoch ebenfalls mit der bey Z. 1 ge-dachten Ausnahme; oder

3) welche Sachen, die durch ein Vergehn erworbenworden sind, häufen oder eintauschen oder zum Ver-handeln übernehmen oder gegen die Verpfändung sol-cher Sachen Geld darleihn, oder den Gewinn, den einVergehn dem Thäter gebracht hat, ganz oder zumTheil als ein Geschenk oder als Zahlung annehmen,ungeachtet ihnen die Art, wie der andere Theil dieseSache erworben oder diesen Gewinn gemacht hatte,bekannt War 1 oder den vorwaltenden Umständennach verdächtig seyn mufste.

159) Wer ein Gewerbe daraus macht, auf die eineoder auf die andere der S. i58 gedachten Arten Vorschubzu Vergehungen zu leisten, kann als Miturheber der Ver-gehungen bestraft werden, zu welchen er Vorschub ge.leistet hat.

Hat er ein bürgerliches Gewerbe, das er treibt, be-harrlich benutzt, um einen solchen Vorschub zu Verge-hungen zu leisten, so ist auf den Verlust dieses Gewerbes