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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
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auf irgend eine Weise absichtlich mitgewirkt hat, ohne,Übrigens nach den Vorschriften dieses Gesetzbuches Mit-urheber der That zu seyn, ist als ein Gehülfe der That zubestrafen.

155) Gleich als Gehülfen d. h. nach denselben gesetz-lichen Vorschriften, wie die Gehülfen, sind diejenigen zubestrafen, welche

i) wegen der gegen das Gemeinwesen auf sich haben-den besondern Dienstpflichten oder

2) wegen des Abhängigkeitsverhältnisses, in welchender Thäter eines Vergehns zu ihnen stand oder

3) zri folge einer besondern gesetzlichen Vorschriftverpflichtet sind. Vergehungen durch alle ihnen zu Ge-bolhe stehende Mittel, (z. B. durch eine Anzeige bey derObrigheit, ) zu verhindern, wenn sie dieser Pflicht nach-zukommen-unterlassen haben.

Aus dem zweyten Grunde sind Vergebungen zu ver-hindern verpflichtet: Eltern, was die in ihrer Gewalt ste-henden Kinder betrifft, Vormünder, Erzieher, Brod-undDienstherren, die im Si r j/\. bezeichneten Aufseher.

156) Gleich als Gehülten sind ferner diejenige zu be-strafen , welche

i) wegen der gegen das Gemeinwesen auf sich haben-den besonderen Dienstpflichten oder2) zu Folge einer besonderen d. h. zu Folge einer aufbesondere Voraussetzungen oder nur auf gewisseVergehen sich beziehenden gesetzlichen Vorschrift,verpflichtet sind^ verübte Vergehen der Obrigheit anzu-zeigen , wenn sie dieser Pflicht nachzukommen unterlas-sen.

157) Die Verbindlichheit, ein Vergehn, das verübtwerden soll oder verübt worden ist, der Obrigheit anzu-zeigen, erstrecht sich in den S. i55 Z. 3. und S. i56 Z. 2^bezeichneten Fällen nicht auf den Ehegatten, die Eltern,die Kinder, die leiblichen, die Stief-, oder die Adoptiv-