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- lassung besteht, das von den Gesetzen Gebotenezu tbun unterlassen haben ;
II.) die, welche einen Andern durch Anwendung kör-perlicher Gewalt oder durch Erregung oder Benu-tzuno- eines Irrtiulms oder sonst in einem Zustande,in welchem dem Andern die That nicht zugerechnet■werden konnte, zur VerÜbung eines Vergehns alsein "Werkzeug benutzt haben. •
,,5,) Urheber deS Vergehens, (und zwar mittelbare,)
sind ferner
die, welche den Willen des Andern, durch Bedro-hung mit einer GeWaltthat, oder durch einen Befehl,oder durch einen Auftrag, oder durch das Verspre-chen oder Geben eines Lohnes oder Geschenkes zurVerübung des Vergehns (S. i5o.) bestimmt haben.i5a) Für den Innhalt einer Druckschrift ist aufserdem Verfasser, auch der Verleger, gleich als ein Mitur-heber der durch die Bekanntmachung der Schrift verüb-ten Vergehen verantwortlich.
Diese Vorschrift ist auch bey Kupferstichen und Stein-abdrüclten in Anwendung zu bringen.
153) Gegen Buchhändler und beziehungsweise gegenKunsthändler, welche" aus diesem Grunde mit eine!- Strafebele-t werden , bann zugleich auf Einstellung ihres Gewer-bes während einer bestimmten Zeit, und, wenn sie sicheines Vergehns dieser Art wiederhohlt schuldig machen,auf Verlust des Gewerbes erkannt werden.
i54) Wer zu einem von einem Andern verübten Ver-eehn durch eine Handlung oder Unterlassung, durch Bathoder That, O B. indem er den Urheber des Vergehnsdie Mittel oder'die Werkzeuge oder die Gelegenheit zurVerÜbung des Vergehns verschaffte,) durch das dem Ur-heber des Vergehns vor der That gegebene Versprecheneines ihm nach verübter That, ( Z. B. zur Abwendung derFolgen derselben,) zu leistenden Beystandes oder sonst