Druckschrift 
Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
Seite
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- lassung besteht, das von den Gesetzen Gebotenezu tbun unterlassen haben ;

II.) die, welche einen Andern durch Anwendung kör-perlicher Gewalt oder durch Erregung oder Benu-tzuno- eines Irrtiulms oder sonst in einem Zustande,in welchem dem Andern die That nicht zugerechnetwerden konnte, zur VerÜbung eines Vergehns alsein "Werkzeug benutzt haben.

,,5,) Urheber deS Vergehens, (und zwar mittelbare,)

sind ferner

die, welche den Willen des Andern, durch Bedro-hung mit einer GeWaltthat, oder durch einen Befehl,oder durch einen Auftrag, oder durch das Verspre-chen oder Geben eines Lohnes oder Geschenkes zurVerübung des Vergehns (S. i5o.) bestimmt haben.i5a) Für den Innhalt einer Druckschrift ist aufserdem Verfasser, auch der Verleger, gleich als ein Mitur-heber der durch die Bekanntmachung der Schrift verüb-ten Vergehen verantwortlich.

Diese Vorschrift ist auch bey Kupferstichen und Stein-abdrüclten in Anwendung zu bringen.

153) Gegen Buchhändler und beziehungsweise gegenKunsthändler, welche" aus diesem Grunde mit eine!- Strafebele-t werden , bann zugleich auf Einstellung ihres Gewer-bes während einer bestimmten Zeit, und, wenn sie sicheines Vergehns dieser Art wiederhohlt schuldig machen,auf Verlust des Gewerbes erkannt werden.

i54) Wer zu einem von einem Andern verübten Ver-eehn durch eine Handlung oder Unterlassung, durch Bathoder That, O B. indem er den Urheber des Vergehnsdie Mittel oder'die Werkzeuge oder die Gelegenheit zurVerÜbung des Vergehns verschaffte,) durch das dem Ur-heber des Vergehns vor der That gegebene Versprecheneines ihm nach verübter That, ( Z. B. zur Abwendung derFolgen derselben,) zu leistenden Beystandes oder sonst