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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
Seite
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abwendbare von seinem Eigenthume oder von dem

Eigenthume Anderer abzuwenden.Es sind diese Einreden nach Anleitung der Vorschriftender S. i4i i44 zu beurtheilen.

147) Gemeinheiten, (Gemeinden, Körperschaften,Kollegien,) können als solche nicht mit einer Strafe be-legt werden.

Für die Vergehwngen, die von den Mitgliedern einerGemeinheit im Nahmen oder in den Angelegenheiten,derGemeinheit begangen werden, sind nur die Gemeinde-glieder, welche sich des Vergehns schuldig gemacht ha-ben, und diese nur als Einzelne, verantwortlich.

148) Wegen eines verübten Vergehns sind sowohldie Urheber, als die Gehülfen, und nur die einen und dieandern strafbar.

149) Die Worte: »Tha'ter« eines Vergehns,^» Theilnehmer « an einem Vergehn, begreifen sowohlden Urheber als den Gehülfen unter sich; wenn sie nichtwegen des Zusammenhanges, in welchem sie vorkommen,blos auf den einen oder blos auf den andern zu beziehnsind.

Zweyc oder Mehrere ^ welche zur Verübung einesVergehns dergestalt mitgewirkt haben, dafs tlieils einemJeden derselben .die Eigenschaft eines Urhebers des Ver-gehns zukommt, theils unter ihnen eine ausdrücklicheoder eine stillschweigende Uebereinkunft für die Ver-übung des Vergehns bestand, werden Gesamturheberdes Vergehns genannt. Die Gesamturheber eines Ver-gehns, im Verhältnifs zu einander betrachtet, heifsenMiturheber.

i5o) Urheber des Vergehns, (und zwar unmittel-bare,) sind

I.) die, welche die Wirkung, die der Thatbestand desVergehns ist, selbst und nicht durch Andere hervor-gebracht oder, wenn das Vergehn in einer Unter-