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abwendbare von seinem Eigenthume oder von dem
Eigenthume Anderer abzuwenden.Es sind diese Einreden nach Anleitung der Vorschriftender S. i4i — i44 zu beurtheilen.
147) Gemeinheiten, (Gemeinden, Körperschaften,Kollegien,) können als solche nicht mit einer Strafe be-legt werden.
Für die Vergehwngen, die von den Mitgliedern einerGemeinheit im Nahmen oder in den Angelegenheiten,derGemeinheit begangen werden, sind nur die Gemeinde-glieder, welche sich des Vergehns schuldig gemacht ha-ben, und diese nur als Einzelne, verantwortlich.
148) Wegen eines verübten Vergehns sind sowohldie Urheber, als die Gehülfen, und nur die einen und dieandern strafbar.
149) Die Worte: »Tha'ter« eines Vergehns,^» Theilnehmer « an einem Vergehn, begreifen sowohlden Urheber als den Gehülfen unter sich; wenn sie nichtwegen des Zusammenhanges, in welchem sie vorkommen,blos auf den einen oder blos auf den andern zu beziehnsind.
Zweyc oder Mehrere ^ welche zur Verübung einesVergehns dergestalt mitgewirkt haben, dafs tlieils einemJeden derselben .die Eigenschaft eines Urhebers des Ver-gehns zukommt, theils unter ihnen eine ausdrücklicheoder eine stillschweigende Uebereinkunft für die Ver-übung des Vergehns bestand, werden Gesamturheberdes Vergehns genannt. Die Gesamturheber eines Ver-gehns, im Verhältnifs zu einander betrachtet, heifsenMiturheber.
i5o) Urheber des Vergehns, (und zwar unmittel-bare,) sind
I.) die, welche die Wirkung, die der Thatbestand desVergehns ist, selbst und nicht durch Andere hervor-gebracht oder, wenn das Vergehn in einer Unter-