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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
Seite
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einem Angriffe Drohenden vergewaltiget, beschädigeto«Jer selbst getödtet hat, ohne übrigens die dem Rechteder Nothwehr durch den S. 142. gesetzten Grenzen zuüberschreiten, hann wegen der gebrauchten gewaltsamenSelbstläufe nicht bestraft werden.

i44- Auch wenn die durch den S. 14.1. bestimmteBedingung des Rechts der Nothwehr in dem gegebenenFalle nicht eintrat, ist der, welcher in den Fällen desS. i4o- 'von. dem Rechte der Nothwehr Gebrauch gemachthat, in so fern, als sich aus den Umständen ergiebt, dafs.er aus Ueberraschung oder in der Angst oder sonst we-gen gestörter Besonnenheit zur Gewalt gegriffen habe,wegen der verübten Gewaltthätigheiten nicht mit der ge-setzlichen, sondei'n mit einer milderen Strafe zu belegenund selbst, nach ^Beschaffenheit der Umstände, (z. B.wenn die Gefahr plötzlich oder bey Nachtzeit hereinbrachoder wenn das Entkommen durch die Flucht zweifelhaftWar,) mit aller Strafe zu verschonen.

Dieselbe Vorschrift ist auch dann in Anwendung zubringen, wenn bey der Ausübung des Rechts der Noth-wehr nur die durch den S. 142 bestimmten Grenzen über,schritten worden sind.

i45j Wer demjenigen, der zur Nothwehr berechti-get ist, Hülfe leistet, tritt in dessen Rechte und Pflichten.

146) Der Angeschuldigte ist mit der_Einrede zu

hören,

dafs er die gesetzwidrige That, wenn auch nicht imStande der Nothwehr, doch 'sonst nur aus demGrunde verübt habe, weil ev eine dringende Eeibes-oder Lebensgefahr auf heine andere Weise von sichoder von Andern abwenden konnte,

ingleichen mit der Einrede,

dafs er sich an fremdem Eigenthume nur in der Absichtvergriffen habe, um eine dringende und anders un-