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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
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auch dann nicht von der gesetzlichen Strafe, wenn er vonder dem Thätcr yerfassungsmäfsig vorgesetzten Behördeausgegangen ist,

Wenn jedoch Beamte oder öffentliche Behörden andie ihnen verfassungsmäfsig untergeordneten Beamten,Behörden oder Diener einen Befehl erlassen haben, -wel-cher nur als ein Mifshrauch der dem Befehlenden zuste-henden Amtsgewalt oder nur als eine Ueberschreitungoder Verletzung der dem Befehlenden obliegenden Amts-pflichten gesetzwidrig ist, so ist wegen der Vollziehungeines solchen Befehles nur der befehlende und nicht dergehorchende Theil verantwortlich.

140) Zur Nothwehr d. i. zur gewaltsamen Selbslhülfeist der befugt,

auf dessen Le]»e.n oder Gesundheit oder persönliche

Freiheit oder Keuschheit ein Anderer einen gewalt-

thätigen Angriff* thut,pder welcher, (z. B. bey der Verteidigung seines Ei-

genthumes,) mit der Gefahr eines solchen Angriffs

dringend bedroht ist. i .

i40 Jedoch ist die Nothwehr nur unter der Bedin-gung rechtmäfsig, dafs der Angegriffene oder Bedrohte!nicht Zeit und Gelegenheit hatte, den Angriff oder dieGefahr anders, als durch Anwendung von Gewalt, abzu-wenden.

142. A^ch dann, wenn nach den Vorschriften derS. 140. i4«- die Nothwehr rechtmäfsig ist, darf der An-gegriffene oder der Bedrohte nicht eine gröfsere Gewaltoder gefährlichere Vertheidigungsmittel gebrauchen, alszur Erreichung des Zwecks der Nothwehr, den Umstän-den nach, nothwendig ist. Er darf eben so wenig die ge-waltsame Selbsthülfe fortsetzen, sobald der Zweck der-selben erreicht ist.

i43) Wer, in den Fällen des S. 140. und unter derBedingung des S. 141., den Angreifenden oder den mit