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i34) Weisung.— Die Frage, ob in einem gegebe-nen Fall eine gewisse gesetzwidrige Wirkung mit Vor-satz oder blos aus Fahrlässigheit hervorgebracht wordensey, ist nach der Beschaffenheit dieses Falles, (z. B. mitBüchsicht auf die Art, wie die Wirkung hervorgebrachtworden ist, nach den Nebenumständen der That und nachdenpersünlichenVerhältnissen dcsThä'ters,) zu entscheiden.
i35) Der Thäter eines vorsätzlichen Vergchns istauch wegen der von ihm picht beabsichtigten Folgen die-ses seines Vergchns, gleich als ob er sie beabsichtigthätte, strafbar. Er ist jedoch wegen dieser Folgen miteiner milderen Strafe zu belegen, als mit derjenigen,welche er, wenn er dieselben Folgen vorsätzlich verur-sacht hätte, verwirht haben würde.
i36) Weisung.— Bey der Entscheidung der Frago,ob der Thäter eines vorsätzlichen Vergehns die ge-summten Folgen^ der That beabsichtiget habe oder nicht,ist theils die Weisung des S. i34- theils die Beschaffenheitdieser Folgen , als solchen, (also, ob sie aufsergewöhn-liche oder die gewöhnlichen Folgen der That waren,)zu berücksichtigen.
137) Weisung.— Die gesetzliche Strafe, welcheder Thäter eines vorsätzlichen Vergehns durch die nichtbeabsichtigten Folgen dieses seines Vergehns, wenn ersie beabsichtiget hätte, verwirht haben würde, ist in demVerhältnisse zu mildern, in welchem theils das vorsätzlichverübte Vergehn für sich und abgesehn von seinen denVorsatz überschreitenden Folgen weniger strafbar ist,theils der Thäter diese Folgen'schwerer voraussehn honnte.
i38) W ei ' hiiaft eines ihm den Gesetzen nach zu-stehenden Bechts oder kraft einer ihm den Gesetzen nachobliegenden Pflicht eine sonst gesetzwidrige ThaJ begeht,ist wegen dieser Tha.t nicht strafbar.
139) Der Befehl zur Verühung eines Vei'gehns be-freyt den, welcher das befohlene Vergehn verübt hat.