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Die Einrede, dafs die That nicht gegen den, welchensie verletzt hat, sondern gegen einen Andern gerichtetgewesen sey, befreyt nicht von der sonst durch die Thatverwirkten Strafe.
129) Wer ohne seine Schuld durch eine unwider-stehliche körperliche Gewalt oder durch Drohungen, wel-che mit einer dringenden und anders unabwendbaren Ge-fahr für sein Leben oder für das Loben Anderer verbun-den waren, zu einer Handlung genothiget oder von derErfüllung einer Rechtsverbindlichkeit abgehalten wordenist, bann wegen dieser Handlung oder Unterlassung nichtbestraft werden.
Die Vorschrift des S. 1 a3. ist auch auf diesen Fallanwendbar,
i3o) Eine verschuldete gesetzwidrige That bann ent-weder mit Vorsatz oder ans Fahrlässigkeit began-gen werden.
i3i) Eine gesetzwidrige That wird mit Vorsatzbegangen, wenn und in wie fem der Tbäter die Wir-kung, durchweiche das Gesetz verletzt worden ist, her-vorgebracht hat, ob er wohl wufste, daft diese Wirkungdurch seine Handlung hervorgebracht werden würde.
Die Worte »vorsätzlich« »wissentlich«, bezogenauf die Verübung eines Vergehns, sind gleichbedeutend,i3a) Eine gesetzwidrige That wird aus Fahrläs-sigkeit begangen, wenn der Tbäter die Ursache, wel-che die unvorsätzliche Verletzung des Gesetzes zur Folgegehabt hat, zu heben vermögt hätte,
i33) Nur die vorsätzlichen Vergehungen sind straf-bar, nicht die Vergehungen aus Fahrlässigkeit; ausge-nommen, wenn durch eine besondere gesetzliche Vor-schrift enjeh die Fahrlässigkeit mit einer Strafe bedroht ist.Es setzt also, diesen Fall ausgenommen, eine jede in die-sem Gesetzbuche enthaltene Strafdrohung voraus, dafsdie That wissentlich verübt worden ist.