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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
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ein Vergeht! verübt haben, sind unter den Vorschriftender S. 122. ia3. begriffen.

Vergehen, -welche in einem verschuldeten den Tbä-ter des Gebrauchs seines Verstandes beraubenden Rau-sche verübt worden, sind, gleich als ob das unmäßigeTrinken, schlechthin (und nicht blofs in dem Falle des S.656.) ein Vergehn wäre, als die nicht beabsichtigten Fol-gen digses Vergehns nach Maafsgabe des S. i36. zu be-strafen. Wer sich jedoch in der Absicht, ein VergehnZU verüben, berauscht, ist, wenn er das Vergehn in demBausche verübt, wegen dieser vorher bedachten That,gleich-als hätte er sie nüohtern hegangen, zu bestrafen.

126) Die, welche in dem Grade' blödsinnig oder,z. B, wegen des Greisenalters, in welchem sie stehn, indem Grade geistesschwach sind, oder welche , z. B. we-gen eines angebohrnen Mangels an Gehör und Sprache,8Q wenig unterrichtet sind, dafs sie in Beziehung auf dasVermögen, Recht und Unrecht von einander zu unter-scheiden, Kindern unter sieben Jahren gleich zu achtensind, könpen wegen der Vergehen, die, sie verübeq,nicht bestraft werden.

Die Vorschrift des S- 123. ist auch auf Leute diesei 1Art anwendbar,

137) Niemand kann sich, zur Abwendung oder Mil-derung einer Strafe, auf Unbekanntschaft mit dein Ge-setze oder mit dem Sinne des Gesetzes berufen.

128) Der ist nicht strafbar, welcher ohne seineSchuld nicht wufste, dafs seine Handlung dje Verletzungeines Strafgesetzes zur Folge haben würde.

Wer ohne seine Schuld nur die besonderen Eigen-schaften und Verhältnisse seiner Handlung nicht kannte,durch welche die Strafbarkeit der That d em Gesetze nacherhöht wird, dem ist die That in Beziehung auf dieseihre besonderen Eigenschaften und Verhältnisse nur nachMaafsgabe des S. «35. zuzurechnen.