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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
Seite
55
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122) Diejenigen Itönnen nicht bestraft -werden,welche in dem Zustande einer bleibenden oder einervorübergehenden Geistes- oder Gemüthsliranliheit,also in einem Seelenzustande, in -Reichem der Ge-brauch der Geistes- oder Gemüthskräfte gestört war»(z. B. in der Raserey oder im Wahnsinne,)oder welche, in dem Zustande einer vorübergehen-den und unverschuldeten Geistesabwesenheit odereines vorübergehenden und unverschuldeten Mangelsan Herrschaft über ihren Willen, ( z. B. im Schlafe,in der Schlaftrunkenheit, im Zustande des Nachtwan-deins, in einer heftigen und unverschuldeter* Ge-müthsbewegung,) ein Vergehn verübt hab.eo..

is3) Die Gerichte sind ermächtiget, die gesetzlicheStrafe des Vergehns zu mildern, wenn es in. einem gege-benen Falle zweifelhaft ist, ob der Geistes- oder Ge-mütszustand , in welchem der Angeschuldigte handelte, dieZurechnung nach S. 122. ausschhefse oder nicht ausschliefse.

124) Die, welche nur in Beziehung auf" eine ge-wisse Reibe von Vorstellungen (nur in Beziehung aufeine fixe Idee) oder nur von Zeit zu Zeit geistes-« odergemüthshrank sind, können zwar in so fern, als die Thatbeziehungsweise nicht mit jener Reihe von Vorstellungenzusammenhängt oder im gesunden Zustande begangenworden ist, mit der gesetzfteheii Strafe des Vergehns be-legt werden. Jedoch ist gegen sie, wenn sie ein Ver-,gehn der I. Klasse verübt haben, nur auf eine Strafe derR. Klasse zu erkennen. Auch ist in dem Urtheile, inwelchem Personen dieser Art zu einer in einem, Strafarbcits-hause zu erstehenden Gefängnisstrafe verurtheilt werden,der Regierung ausdrücklich anheimzugeben, ob der Ver-urtheilte während der Strafzeit in einem Irrenhause auf-zubewahren, sey,

ia5) Die, welche in einem, unv^sj&ind.ete« Kau-sche, der sie des Gebrauches des, Verstandes beraubte.