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gerechnet werden kann. Sie ist nur in so fern unver-schuldet, als sie unter, einer von cjen Vorschriften der8. 120 — 129 begriffen ist.
120) Kindern, die noch nicht volle sieben Jahrealt sind, bann eine den Gesetzen nach strafbare Thatin Beziehung auf die gesetzliche Strafe schlechthinnicht zugerechnet werden. Sie sind wegen einer sol-chen That ihren Eltern pder Erziehern zur Bestrafungzu überlassen.
Kindern, welche das siebente, aber nqph nicht dasvierzehnte Jahr ihres Alters zurückgelegt haben, kön-nen wegen einer Vergehung nur in so fern bestraftwerden, als in dem gegebenen Falle anzunehmen ist,dafs sie die Strafbarheit der beschlossenen That einsa-hen. Es sind jedoch auch unter dieser Voraussetzungdie Kinder dieses Alters *mit einer milderen Strafe, alsmit der getetzlichen Strafe des Vergehns, zu belegen.Sie können in keinem Falle mit einer Strafe der erstenIV Klassen belegt werden.
Die Gerichte sind ermächtiget, dje Strafen derVergehungen, welchen sich junge Leute schuldig ge-macht haben, die über vierzehn Jahre, jedoch nochnicht volle sechszehn Jahre alt sind, zu mildern. DieMissethäter dieses Alters können in keinem Falle miteiner Strafe der ersten II Klassen belegt werden,
13») Weisung. — Bey der Milderung der gesetz-lichen Strafe, welche Beziehungsweise der, S. 120. §. 2.den Gerichten zur Pflicht macht, und der S. 120. §. 3.den Gerichten gestattet, haben diese theils auf das mehroder weniger, jugendliche Alter des Angeschuldigten,theils auf die Fähigkeiten desselben und dem von ihmgenossenen Unterricht, theils auf die gröfsere oder ge-ringere Strafharkejt des verübten Vergehns, dieses ansich und abgesehn von dem Alter de$ Thäters betrach-tet, Rücksicht zu nehmen.