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gäbe der Vorschriften der S. 102 ff., Sicherheit zu leisten;ausgenommen jedoch in dem Falle des 3- »16.
u5) Wenn der, welcher nach S. 101, §. q. Sicher-heit wegen seines guten Petragens %u, leisten hat, entwe-der gleich anfangs oder (in den Fällen des S- n40 inder Folge dieser Verbindlichkeit nicht nach Maafsgahe derVorschriften der S, 102 ff. nachzukommen vermag, soist er, bis dafs er dieser Verbindlichkeit nachzukommenvermag und längstens bis zu Ablauf der Zeit, auf welcheer diese Sicherheit zu leisten hatte, in einem öffentlichenArbeitshause zu enthalten,
ii6) Wenn der, welcher nach S. 101. §. 2. Sicher-heit wegen seines guten Betragens für eine bestimmte Zeitau leisten hat, während dieser Zeit ein Vergehn vollbringt!durch welches er eine Strafe der II. , III. , IV., V, oder VI,Klasse verwirkt, so ist jene Sicherheit, beziehungsweisefür die ganze oder für die noch rückständige Zeit schlecht-hin mittelst persönlicher Haft zu leisten. Er mag alsdannauch wegen dieser persönlichen Sicherheitsleistung in ei-nem Strafarbeitshause enthalten werden,
117) Wenn bey dem Versuche oder bey der Voll-endung eines Vergehns zugleich ein Vergehn vollbrachtworden ist, so ist auch dann nur das vollbrachte Vergehnzu bostrafen, Wegen des versuchten oder des vollende-ten Vergehns kann auch in diesem Falle nur auf Sicher-heitsleistung , (übrigens nach Maafsgahe der S, »oi ff.,)erkannt werden. Die Zeit, auf welche Sicherheit zu lei»Sten ist, beginnt alsdann mit Ablauf der Strafzeit.
i»8) Die Vorschriften der S. io» ■>«=- »17. sind auchdann anwendbar, wenn von einem Ausländer ein Ver-gehn vorbereitet oder versucht oder vollendet worden ist.Jedoch ist die Regierung ermächtiget, den Ausländer ineinem Falle dieser Art sofort zur Landesräumung anzuhalten.
ua) Eine gesetzwidrige That ist nur in sofern straf-bar», als sie verschuldet ist, und mithin .dem Thätersu«