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geleistet worden ist, vollbringt oder auch nur vorberei-tet oder versucht oder vollendet.
Die Gerichte sind ermächtiget, dieselbe Summe,(jedoch höchstens nur zur Hälfte,) für verfallen demStaate zu erMären, wenn das abermals verübte Vergehnzwar nicht ein und dasselbe mit dem früher verübten,ober diesem gleichartig ist. Sie haben, wenn sievon dieser Ermächtigung Gebrauch machen, zugleich aufdie Ergänzung der Bürgschaft zu erkennen,
Zwey oder mehrere'Vergehen sind einander gleich-artig, wenn sie in derselben Gemüthsart oder in dersel-ben Triebfeder ihren Grund haben.
in) Wenn dieSumme Geldes, für welche der Bürgeoder der Verdächtige haftet, dem Staate ganz oder zumTheil verfällt, so ist von dieser Summe zuförderst diewegen des abermals verübten Vergehns etwa zu leistendeGenugthuung, (Unbeschadet übrigens der Verbindlich-keit des Tbälers zur Leistung dieser Genugthuung Undso dafs der Staat in die Stelle des Gläubigerstritt,) zuberichtigen-
112) Die Bestrafung des abermals verübten Vergehnsist von der Verwirhung des nach S. 102. oder nach S. io3.§. 2. eingegangenen Strafgedinges unabhängig.
n3) Die nach S. 102. geleistete Bürgschaft erlischt,
1) mit dem Tode des Bürgen,
2) Wenn der Bürge seine Bürgschaft gerichtlich
aufkündiget.i 14) Wenn aus diesen oder aus andern Gründen dieBürgschaft vor Ablauf der Zeit, auf welche sie geleistetWorden ist und zu leisten War, erlischt oder Wenn dieSumme Geldes, für welche der Bürge oder der Verdäch-tige haftet, dem Staate Vor Ablauf dieser Zeit anheim-iällt, so ist der Verdächtige berechtiget Und verpflichtet,auf die noch rückständige Zeit von neuem , nach Maafs-