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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
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Beschaffenheit der That, (z. B. ob das Vergehn blof'svorbereitet oder versucht, oder ob es vollendet wordenist,) 2) auf die Strafe, mit welcher das vollbrachte Ver-gehn zu belegen gewesen seyn würde, und 3) auf die Ge-fährlichkeit des Verdächtigen Büchsicht zu nehmen.

106) Weisung. Bey der Bestimmung der Summe,auf welche das S. 102 und io3. erwähnte Strafgedinge zurichten ist, haben die Gerichte thtils die Weisung desS. io5., theils den Stand und die Vermögensverhältnissedes Verdächtigen zu beachten. Im übrigen ist die Be-stimmung des Betrags jener Summe dem richterlichen Er-messen überlassen.

107) Diese Sicherheitsleistung iann nur dann ge-fordert werden, wenn das vollbrachte Vergehen mit ei-ner Strafe der ersten sechs Klassen belegt wei'tteii könnte.

108) Wenn, den Umständen nach, anzunehmen ist,dafs Einer von der Vollendung eines Vergehns, zu dessenVerübung er die Vorbereitung getroffen oder den Ver-such gemacht hatte, aus Keue über den gefafsten Vor-satz abgestanden ist, so ist er mit der Leistung einer Si-cherheit für sein gutes Betragen schlechthin zu verschonen.

10g) Wenn das Vergehn, welches in dem gegebe-nen Falle vorbereitet oder versucht oder tollendet wor-den ist, in der Eigenschaft eines vollbrachten Vergehnsnur auf Antrag der durch das Vergehn beeinträchtigenParthey von den Gerichten verfolgt und bestraft wer-den dürfte, so können die Gerichte ebenfalls nur aufAntrag dieser Parthey die Leistung jener Sicherheit ver-fügen.

110) Die Summe Geldes, für Weldhe der Bürge oder(nach S. io3. §. 2.) der Verdächtige haftet, verfallt demStaate, und zwar ihrem ganzen Betrage nach, wenn derVerdächtige innerhalb der Zeit, auf welche die Verpflich-tung lautet, das Vergehn, wegen dessen die Sicherheit

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