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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
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«der S. 102 118., anzuhalten , und auch hierzu nur

unter der Bedingung, dafs ihm die Tliat zugerechnet,werden kann. Das Gericht, vor welches das vollbrachteVergeh» gehören, würde^ ist auch für diese Sicherheits-leistung kompetent.

loa) Diese Sicherheit ist durch einen sichern undunbescholtenen Bürgen zu leisten, welcher für das ge-setzmä'fsige Betragen des Verdächtigen auf eine von demGerichte zu bestimmende Zeit gut zu sagen und sich aufden Fall, dafs sich der Verdächtige eines dieser Verbür-gung entgegengesetzten Betragens während dieser Zeitschuldig machen sollte, zur Entrichtung einer von demGerichte zugleich zu bestimmenden Summe Geldes zuVerpflichten hatj

io3) Die Gerichte sind ermächtiget, theils zu ge-statten , dafs diese Bürgschaft von Mehreren], von einemjeden zu einem bestimmten Theile jener Summe, theilszu fordern, dafs sie von Mehreren sammtverbindlich ge-leistet Werde*

Die Gerichte sind ferner ermächtiget, statt der Bürg-schaft, von dem Verdächtigen selbst die S. 102. gedachteVerpflichtung anzunehmen, jedoch nur in den Fällen, inWelchen das vollbrachte Vergehn den Gesetzen nach höch-stens mit einer dreyjährigen Gefängnifsstrafe belegt wer-den liönnte»

104) Die Zeit) auf welche diese Sicherheitsleistungvon den Gerichten auferlegt Werden hann, darf nicht dieZeitdauer des Gefängnisses, mit welchem das vollbrachteVergehn den Gesetzen nach bestraft werden könnte, inheinem Falle aber den Zeitraum von sechs Jahren (vonder Zeit des eröffneten Erkenntnisses an gerechnet,)übersteigen.

io5) Weisung» Bcy der Bestimmung der Zeit-dauer, so wie (in den Fällen des S. io3. §. 2.) der Artder zu leistenden Sicherheit haben die Gerichte 1) auf die