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#vollbringen, ohne dafs jedoch der Erfolg, der in dem
gegebenen Falle zu dem gesetzlichen Begriffe des Ver-gehns gehört, eingetreten ist, sey es übrigens, dafs der ^beabsichtigte Erfolg überall nicht eintreten honnte oderdafs er nur von dem Thäter verfehlt worden ist.
98) Ein Vergehn ist als versucht zu betrachten,■wenn Jemand in der Absicht, ein Yergehn zu vollbrin-gen, eine äufsere Handlung vorgenommen hat, welcheein Anfang derjenigen Handlung oder einer von denjeni-gen Handlungen ist, durch welche das Vergehn vollbrachtoder vollendet wird.
09) Ein Vergehn ist als vorbereitet zu betrach-ten , wenn sich Einer die Werhzeuge oder Mittel, wel-che zur Verübung eines bestimmten Vergehn erforderlichsind, in der Absicht, das Vergehn zu verüben, ange-schafft oder verfertiget oder zubereitet hat; oder wennEiner wegen der Verübung eines Vergehns eine bestimmteVerabredung mit Andern getroffen hat; oder wenn sichMehrere zur Verübung eines Vergehn zusammengerottethaben.
iGo) Der Voibereitnng eines Vergehns ist die Be-drohung mit einem Vergehn, (diese geschehe mündlichoder schriftlich oder durch Zeichen,) ingleichen dieAufforderung zu einem Vergehn, (in so fern diese nichtin einem bestimmten Falle, durch eine besondere Vor-schrift des Gesetzbuchs gleich als ein vollbrachtes Ver-gehn mit einer Strafe bedroht ist,) in Beziehung auf dieVorschriften der S. 101 -*- 118. gleich zu achten.
101) Nur das vollbrachte, nicht aber das voll-endete oder versuchte oder vorbereitete Vergehn iststrafbar.
Der, welcher ein Vergehn blofs tollendet oder ver-sucht oder vorbereitet, nicht aber vollbracht hat, ist vonden Gerichten nur zu einer Sicherheitsleistung wegen sei-nes guten Betragens, nach Maafsgabe der VorschriftenZaohariä Slrnfgesetzbuch, " 4