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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
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#vollbringen, ohne dafs jedoch der Erfolg, der in dem

gegebenen Falle zu dem gesetzlichen Begriffe des Ver-gehns gehört, eingetreten ist, sey es übrigens, dafs der ^beabsichtigte Erfolg überall nicht eintreten honnte oderdafs er nur von dem Thäter verfehlt worden ist.

98) Ein Vergehn ist als versucht zu betrachten,wenn Jemand in der Absicht, ein Yergehn zu vollbrin-gen, eine äufsere Handlung vorgenommen hat, welcheein Anfang derjenigen Handlung oder einer von denjeni-gen Handlungen ist, durch welche das Vergehn vollbrachtoder vollendet wird.

09) Ein Vergehn ist als vorbereitet zu betrach-ten , wenn sich Einer die Werhzeuge oder Mittel, wel-che zur Verübung eines bestimmten Vergehn erforderlichsind, in der Absicht, das Vergehn zu verüben, ange-schafft oder verfertiget oder zubereitet hat; oder wennEiner wegen der Verübung eines Vergehns eine bestimmteVerabredung mit Andern getroffen hat; oder wenn sichMehrere zur Verübung eines Vergehn zusammengerottethaben.

iGo) Der Voibereitnng eines Vergehns ist die Be-drohung mit einem Vergehn, (diese geschehe mündlichoder schriftlich oder durch Zeichen,) ingleichen dieAufforderung zu einem Vergehn, (in so fern diese nichtin einem bestimmten Falle, durch eine besondere Vor-schrift des Gesetzbuchs gleich als ein vollbrachtes Ver-gehn mit einer Strafe bedroht ist,) in Beziehung auf dieVorschriften der S. 101 -*- 118. gleich zu achten.

101) Nur das vollbrachte, nicht aber das voll-endete oder versuchte oder vorbereitete Vergehn iststrafbar.

Der, welcher ein Vergehn blofs tollendet oder ver-sucht oder vorbereitet, nicht aber vollbracht hat, ist vonden Gerichten nur zu einer Sicherheitsleistung wegen sei-nes guten Betragens, nach Maafsgabe der VorschriftenZaohariä Slrnfgesetzbuch, " 4