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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
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92) Eine That ist in so fern und nur in so fern straf-bar, als dadurch, sey es übrigens unmittelbar oder (S.1S1.) mittelbar, sey es kraft derwesentlichen Beschaffen-heit der That oder; vermöge der besonderen'Umständedes gegebenen Falles, eine gesetzwidrige Wirkung ver-ursacht -worden ist.

93) Eine Wirkung ist auch dann als verursacht durcheine bestimmte That zu betrachten, wenn'die That nur inVerbindung mit einer andern Ursache diese Wirkung her-vorgebracht hat.

94) Die Folgen, die eine'gesetzwidrige That durchdie hinzugetretene Verschuldung eines Andern gehabt hat,sind nicht als verursacht durch die That zu betrachten.

Jedoch (ist die Einrede unzuläfsig, dafs die Folgeneiner That von Anderen hättdn abgevvendet werden könnenoder sollen. ( z. B. Es kommt dem Mörder nicht zu statten,dafs die Wunde durch die Hülfe der Kunst oder von einemgeschickteren Wundarzte geheilt werden konnte»)

95) Die Einrede ist zulässig, dafs die Wirkung*welche aus der That des Angeschuldigten, als aus ihrerUrsache, abgeleitet werden kann, durch eine andere vonder That des Angeschuldigten unabhängige Ursache, (z.B. der Tod eines Verwundeten durch eine von der Ver*wundung unabhängige Krankheit,) verursacht wordenist; nicht aber ist die Einrede zulässig, dafs diese Wir-kung auch durch eine andere Ursache hervorgebrachtworden seyn kann.

96) EinVergehn ist vollbracht, wenn und in wiefern eine That, ihren Wirkungen nach betrachtet, alledie Merkmale hat, welche in dem gesetzlichen Begriffedes Vergehns liegen, durch welche^ also die Strafe desVergehns den Gesetzen nach bedingt ist.

97) Ein Vergehn ist blofs vollendet, (und' nichtvollbracht,) wenn Einer Alles gethan hat, was er, sei-nem Vorsatze gcmäfs zu thun hatte, um das Vergehn zu