— 47 -SIEBENTES HAUPTSTÜCK.
J r on den Bedingungen der Strafbarheit und von den Grün-den , aus welchen die gesetzliche Strafe der Vergehungenzu mindern ist.
87) Nur in sofern ist eine That strafbar, als sie voneinem Gesetze mit einer Strafe bedroht ist.
88) Es sind jedoch die Verwaltungsbehörden berechtiget, die Verletzung der Verordnungen, die sie inner-lialb der Grenzen ihrer Amtsgewalt über einen durch dieGesetze nicht bestimmten Gegenstand erlassen, mit einerGeldstrafe (von dem und dem Betrage, z. B. nach derAbstufung jener Behörden von 5. 10. 25. bis 5o. 11.) zu be-drohn.
89) Wenn der, welcher zu einer', vdh den Verwal-tungsbehörden (nach S. 88-) angedrohten Geldstrafe ver-urtheilt Worden ist, das Strafgeld zu erlegen nicht vermag,so sind die Gerichte ermächtiget, die Geldstrafe in Gefäng-nifs öder, auf Bitten des Verurtheilten , in Handarbeit zuverwandeln. Es ist alsdann ein Gulden Geld einem TageGefängmTs oder Handarbeit gleichzuachten. Hie Vor-schriften der S. 42. 56. sind auch auf diesen Fall anwend-bar.
90) Hie Strafbarheit der Vergehungen hängt nur vonden in den Gesetzen bestimmten Bedingungen ab.
91) Strafen hönnen nur in dem durch die Strafge-richtsordnung vorgezeichneten Wege verfügt und nur ver-möge eines rechtshräftigen Urtheiles vollzogen werden.
Es sind jedoch die Gerichte ermächtiget, einen Jeden,der sich vor ihnen -widerspenstig oder sonst durch Worteoder Werhe unziemlich beträgt, zur Aufrechthaltung ihresAnsehns, sofort zur Haft bringen zu lassen. Es darfaber diese Haft nicht über 24 Stunden dauern.