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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
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83. Wenn die Bürgschaft aus diesen oder aus andernGründen erlischt, oder für erloschen erklärt wird, so tre-ten die Vorschriften der S. 70 76 wieder in Kraft, inso fern nicht der unter polizeylicher Aufsicht Stehendeeinen neuen Bürgen oder eine neue Bürgschaft stellen kannund (nach S. 81 §. 3.) stellen darf.

84) Wenn ein Ausländer zu einer Gefängni/sstrafcder II. III. IV. V. VI- Klasse verurtheilt wird, so ist dasErkenntnifs zugleich darauf zu richten, dafs dereinst, TorAblauf der Strafzeit, wegen der dem Verurtheilten etwaauzuerlegenden Landesräumung, an die Regierung Berichtzu erstatten sey.

85) Kann in den Fällen des S. 8/| die Landesräumungwegen der mit dem Auslande bestehenden Verhältnissenicht in Vollziehung gesetzt werden, so ist die Regierungermächtiget, den Ausländer entweder auf unbestimmteZeit in einer öffentlichen Ärbeitsanstalt unterzubringenoder ihn auf unbestimmte Zeit, jedoch nach Mafsgabe derS. 73 83 , unter polizeyliche Aufsicht zu stellen.

86) Wenn ein Ausländer, der aus irgend einemGrunde zur Landesräumung angehalten worden ist, ohneobrigkeitliche Erlaubnifs wieder in das Land zurückkehrt,so ist die Regierung ermächtiget, entweder gegen ihn vondem S. 85 gedachten Verfahren Gebrauch zu machen^oder ihn von neuem zur Landesräumung anzuhalten, auchwenn und ehe sie ihn aus dem Lande fortschaffen lafst,gegen ihn eine Gefängnifsstrafe, welche jedoch nicht dieDauer von sechs Monaten übersteigen darf, zu verhängen.