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haften hat, bestimmt das Gericht, welches das Strafurtheilgefällt hat, und zwar bey oder nach Ablauf der Strafzeit,und wenn der Bürge angebothen wird. Dasselbe Gerichtist überhaupt für alle diese Bürgschaftsleistung betreffendeStreitfragen kompetent. /
79) Weisung. — Bey der Bestimmung jener Summehat das Gericht lediglich und allein auf die Gefährlichheitdes Menschen, für welchen Bürgschaft geleistet wird,Büchsicht zu nehmen.
80) Die Summe, für welche sich der Bürge verbind-lich gemacht hat, verfallt dem Staate nur dann, wennsich der Verbürgte eines Vergehns der ersten zehn Klas-sen schuldig macht.
81) Wird das von dem Verbürgten verübte Vergehnwenigstens mit sechsjährigem Gefängnisse bestraft, soverfällt jene Summe dem Staate ganz. Wird das Ver-gehn mit einer geringeren Strafe belegt, so verfällt demStaate nur ein Theil jener Summe. Diesen Theil hat dasGericht (mit Berücksichtigung der Klasse des verübtenVergehns und des durch die That verursachten Schadens)zu bestimmen.
In dem einen und in dem andern dieser Fälle ist von derSumme, welche dem Staate anheimlallt, zuförderst diewegen des; verübten Vergehns zu leistende Genuglhuung,(unbeschadet übrigens der Verbindlichkeit des Haupt-schuldners,) zu berichtigen.
In beyden Fällen erlischt die Bürgschaft, so wie jeneSumme für verfallen erklärt wird; jedoch mit dem Un-terschiede, dafs in dem zweyten Falle eine neue Bürg-schaft zugelassen werden kann.
82) Die Bürgschaft erlischt ferner,
1) mit dem Tode des Bürgen,
2) wenn der Bürge seine Bürgschaft ohneGefährde aufkündiget. Die Aufkündigungmufs gerichtlich geschehn.