— 44 -
sich der zu Beaufsichtigende aufzuhalten hat, zum Auf-seher bestellt. Dieser wird mittelst Handgeliibdes ver-pflichtet, nach den ihm bey der Verpflichtung zu erthei-lenden besonderen Vorschriften , über den Lebenswandelund über den Arbeitslleifs des zu Beaufsichtigenden ge-naue Aufsicht zu führen, diesen von Vergehungen mög-lichst abzuhalten und der Obrigheit zu bestimmten Zeitenvon dossen Aufführung getreue Anzeige zu machen. Derunter Aufsicht Gestellte darf nicht ohne Bewilligung sei-nes Aufsehers die Gemarliung seines Aufenthaltsortes ver-lassen.
75) Wenn der unter polizeyliche Aufsicht Gestellteden Ort seines Aufenthalts wiederholt oder auf längereZeit ohne Einwilligung dieses Aufsehers verlä'fst, oderwenn er sich gegen die Ermahnungen und Weisungenseines Aufsehers beharrlich ungehorsam bezeigt, so Lannor von der Verwaltungsbehörde mit Gefängnifs,; jedochhöchstens nur mit drey monatlichem, bestraft werden.Auch steht es der Regierung frey, den unter polizeylicheAufsicht Gestellten, wenn von dieser Strafe wiederholtohne Erfolg Gebrauch gemacht worden ist, in einem öf-fentlichen Arbeitshause unterzubringen, jedoch nur höch-stens während der Zeit, auf welche er unter polizeylicheAufsicht gestellt ist.
76) Es ist der Beruf eines solchen Aufsehers, in Be-ziehung auf die Verbindlichkeit, die Aufsicht zu übei'-nehmen, und in Beziehung auf andere dem Gemeinwesenzu leistende Dienste, der Verwaltung einer Vormund-schaft gleich zu achten.
77) Der unter polizeyliche Aufsicht Gestellte wirdvon dieser Aufsicht frey, wenn und so wie er, auf dieganze Zeit, auf welcher er unter polizeylicher Aufsichts teht, wegen seines Betragens einen sicheren und unbe-scholtenen Bürger stellt. '
78) Die Summe Geldes, für welche der Bürge zu