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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
Seite
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- 43 -SECHSTES HAUPTSÜCK.

Von den mit den Strafen zu verbindenden Maafsregelnder Sicherkeitspolizey.

70) Die, welche zu einer Gefängnifsstrafe von min-destens sechs Jahren verurthcilt worden sind, stehen ,nach erstandener Strafe, während eines der Dauer dererlittenen Strafe gleichen Zeilraumes schon von Rechts-wegen unter polizeyjicher Aufsicht.

71) Die Gerichte sind ermächtiget, in dem Strafer-henntnisse zu verfügen, dafs der Angeschuldigte, der zueiner Gefängnifsstrafe unter sechs Jahren, jedoch nichtunter drey Jahren, verurthcilt wird, nach erstandenerStrafe eine im Urtheile zugleich zu bestimmende Zeit langunter polizeyHcher Aufsicht stehen solle. Jedoch darfdiese Verfügung höchstens für einen der Dauer der zu-erkannten Strafe gleichen Zeitraum getroffen werden.

72) Weisung. Die Gerichte haben, von der ihnendurch den S.71. erlheilten Ermächtigung alsdann Gehrauchzu machen , wenn sich aus dem Verhalten des Angeschul-digten vor, bey oder nach der That ergiebt, dafs der-selbe ein der öffentlichen Sicherheit besonders gefährli-cher Mensch sey.

73) Der unter polizeyliche Aufsicht (von dem Ge-setze oder vom Gerichte) Gestellte hat sich an dem Orteseines letzten Wohnsitzes, oder, wenn er heinen bekann-ten Wohnsitz im Lande hat, in seiner Heimath, d. [ i. inseinem Geburtsorte \ oder, wenn er weder einen Wohn-sitz noch eine Heimath im Lande hat, an dem Orte, derihm von der Regierung zum Aufenthalte angewiesen wird,aufzuhalten.

74) Dem unter polizeyliche Aufsicht Gestellten wirdein ansässiger und unbescholtener. Rürgcr des Orts, wo