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bundcn sind; vorausgesetzt jedoch, dafs die That nichtblofs mit einer Strafe der untersten sechs Klassen zu be-legen ist.
65) Die Gerichte sind ermächtiget, die Mittel oderWcrlizeuge, mit welchen ein Vergehn vollbracht oderversucht oder vorbereitet worden ist, für verfallen demStaate zu erklären; jedoch vorbehaltlich dieRechte Dritter.
66) Weisung. — >~rie Gerichte haben von der ihnenim S. 65. ertheilten Ermächtigung insbesondere dann Ge-brauch zu machen, wenn entweder jene Mittel oder Werk-zeuge nicht im freyen Verkehre sind, oder wenn wegenihrer eigenthümlichen Beschaffenheit zu befürchten ist,dafs sie zu neuen Vergehungen gemifsbraucht werdenwürden.
67) Die Gerichte haben die Sachen, durch derenVerfertigung oder Veränderung oderJ Ankauf das Ver-gehn vollbracht oder, versucht oder vorbereitet wordenist^ ingleichen den von einer Vergehung bezogenen Ge-winn für verfallen dem Staate zu erklären; jedoch vorbe-haltlich der Hechte Dritter.
68) Abgesehen von den Vorschriften' dieses fllaupt-stücks hat eine Strafe den Verlust eines Rechtes oder Gu-tes , welches von der Strafe nicht ihrem Wesen nach ge-troffen wird, nur in so fern zur Folge, als eine beson-dere gesetzliche Vorschrift diese Folge mit einer Strafeausdrücklich verbindet oder zu verbinden ausdrücklichgestattet.
69) Die rechtlichen Folgen der Strafen, sie mögenmit der Strafe von Rechtswegen oder nur in so fern, alssie im Urtheile ausgedrückt sind, verbunden seyn, tretenmit der Rechtskraft des Straferkenntnisses ein.