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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
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oder Zunft verwaltet. Er ist von nun an auch zur Er-werbung dieser Rechte unfähig.

61) Die Verurtheilung zu einer Gefangnifsstrafe vonder S. 60. bestimmten Art und Dauer hat die Entmündi-gung des Verurtheilten (Landrecht S. 488 ff.) bis nachüberstandener Strafe, und zwar von Rechtswegen, zurFolge. Jedoch verbleibt dem Verurtheilten das Recht, ei-nen letzten Willen zu errichten.

62) Wer zu einer Gefangnifsstrafe verurtheilt wird,welche, ohne unter den Vorschriften der S. 5q. 60. 6i.begriffen zu seyn, in dem Straferhenntnisse mindestensauf drey Jahre angesetzt ist, verliehrt, und zwar vonRechtswegen, die Rechtsfähigheit, auf dem Landtageoder bey den Wahlen für den Landtag eine Stimme zuführen; alle Staats-, Kirchen- und Schulämter; alleHofämter, Würden und Ehrenauszeichnungen; alle Ge-meinde-, Innungs- oder Zunftämter; die ihm übertra-genen Vormundschaften, Pileg - und Reystandschaften,die elterliche Vormundschaft jedoch ausgenommen; auchalle mit den genannten Rechten verbundene Vorzüge,Vortheile und Ansprüche.

63) Die, welche in einem der öffentlichen Strafar-beitshäuser zur Strafe enthalten werden, ohne jedochunter den Vorschriften der S. 59. 61 begriffen zu seyn,sind bis nach überstandener Strafzeit den Mundtoden desersten Grades {Landrecht S. 5i3.) gleich zu achten. Esist ihnen, wenn es ihre Vermögensverhältnisse fordern,ein Reystand zu bestellen.

64) Die Gerichte sind ermächtiget, wenn sich Elterneines Vergehns gegen ihre Kinder schuldig gemacht ha-ben , auf den Verlust der elterlichen Gewalt oder Vor-mundschaft,-selbst mit Einsciilufs der den Eltern an demVermögen der Kinder zustehenden Rechte zu erhennen,wenn auch und ungeachtet diese Folgen nicht schon durchdie Vorschriften der S. 5o, f»2 mit dem Vergeh« ver-