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Einen, für die Kosten, welche das Strafverfahren unddie Strafvollziehung verursacht.
59) Die Verurtheilung zur Todesstrafe und die Ver-urtheilung zu lebenswiriger Gcfangnifsstrafe haben denbürgerlichen Tod, und zwar von Rechtswegen, zur Folge.
60) Die Verurtheilung zu einer nicht lebenswirigenGcfangnifsstrafe, welche in dem Strafbrlurnntnisse minde-stens auf 6 Jahre angesetzt wird, hat den Verlust derstaatsbürgerlichen Rechte, und zwar von Rechtswegen,zur Folge,
Der zu einer solchen Strafe Verurtheilte verliehrtalso, und zwar von Rechtswegen: den Adel, (jedochunbeschadet der Rechte seiner Familie, und nahmentlichunbeschadet der Rechte der von ihm vor der Verurthei-lung erzeugten Kinder;) die Rechtsfähigheit, auf demLandtage oder bey den Wahlen für den Landtag eine.Stimme zu führen; alle Staats-, Kirchen- und.Schuläm-ter; alle Hofa'mtcr, alle Würdon und Ehrenauszeichnun-gen ; das Recht, ein Rechtsgeschäft, z. B. die Errichtungein.es letzten Willens, als Zeuge zu bchräfligen; alle Vor-mundschaften, Pileg- und Beystandschaftcn; auch dieRechte der elterlichen Gewalt, die den Eltern an demVermögen der Kinder zustehenden Rechte jedoch ausge-nommen ; so wie alle mit den genannten Rechten verbun-dene Vorzüge, Vortheile und Ansprüche. Er ist vonnun an zur Erwerbung dieser Rechte unfähig,
Der zu einer, solchen Strafe Verurtheilte- verliehrtferner, und zwar ebenfalls von Rechtswegen, alle diegemeindebürgerlichen ReChte, welche sich auf die. Ver-waltung der Gemeinde-, dar Innungs- und Zunftinge-legenheiten beziehn; also das Recht; in den Versamnlun- •gen oder in den Ausschüssen der Gemeinde oder 11 sei-ner Innung oder Zunft eine Stimme zu führen, unc* ebenso die Aemter, die er in der Gemeinde, in einer Imung