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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
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sotzbuche (wegen und nach der Verschiedenheit der Fälle)unter mehrere Klassen gebracht wird, wenn es alsoz. B.-als ein Vergehn der IL, III. oder IV- Klasse bezeich-net wird, so ist das Gericht berechtiget und verpflich-tet, in einem jeden einzelnen Falle, in welchem diesesVergehn verübt worden ist, zuvörderst die Klasse desverübten Vergehns, (jedoch so, dafs die "Wahl auf dieKlassen beschränkt ist, unter welche das Vergehn im All-gemeinen von dem Gesetze gebracht worden ist,) sodannaber den Grad der Strafe dieser Klasse, beyde nachMaafs-gabc der in dem Strafgesetzbuche für die Zumessung derStrafen enthaltenen Vorschriften, zu bestimmen.

67) Wenn die Gesetze das Gericht ermächtigen, auseinem besonderen Grunde die Strafe der Vergehen über-haupt oder[ die Strafe eines bestimmten Vergehns zumindern oder zu er höhn, so ist das Gericht berech-tiget und verpflichtet, in einem jeden einzelnen Falle,aufweichen diese Ermächtigung anwendbar ist, die Strafeauch ihrer Klasse nach zu bestimmen.

Das Gericht hat unter jener Voraussetzung dieseKlasse, so wie den Grad der Strafe, theils nach Maafsgabejenes Grundes, theils nach IVJaafsgabe der für die Zumes-sung der Strafen nach dem Strafgesetzbuche^ bestehende»Vorschriften festzusetzen.

FÜNFTES HAUPTSTÜCK.

Von den rechtlichen Folgen der Strafen.

58) Sowohl die Urheber als die Gehülfen ein.es. Ver-gehns ingleichen diejenigen, welche zufolge des S.i55. cen Gehülfen des Vergehns gleich zu achten sind,haftendem Staate, und zwar Einer für Alle und Alle für