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sotzbuche (wegen und nach der Verschiedenheit der Fälle)unter mehrere Klassen gebracht wird, — wenn es alsoz. B.-als ein Vergehn der IL, III. oder IV- Klasse bezeich-net wird, — so ist das Gericht berechtiget und verpflich-tet, in einem jeden einzelnen Falle, in welchem diesesVergehn verübt worden ist, zuvörderst die Klasse desverübten Vergehns, (jedoch so, dafs die "Wahl auf dieKlassen beschränkt ist, unter welche das Vergehn im All-gemeinen von dem Gesetze gebracht worden ist,) sodannaber den Grad der Strafe dieser Klasse, beyde nachMaafs-gabc der in dem Strafgesetzbuche für die Zumessung derStrafen enthaltenen Vorschriften, zu bestimmen.
67) Wenn die Gesetze das Gericht ermächtigen, auseinem besonderen Grunde die Strafe der Vergehen über-haupt oder[ die Strafe eines bestimmten Vergehns zumindern oder zu er höhn, so ist das Gericht berech-tiget und verpflichtet, in einem jeden einzelnen Falle,aufweichen diese Ermächtigung anwendbar ist, die Strafeauch ihrer Klasse nach zu bestimmen.
Das ■ Gericht hat unter jener Voraussetzung dieseKlasse, so wie den Grad der Strafe, theils nach Maafsgabejenes Grundes, theils nach IVJaafsgabe der für die Zumes-sung der Strafen nach dem Strafgesetzbuche^ bestehende»Vorschriften festzusetzen.
FÜNFTES HAUPTSTÜCK.
Von den rechtlichen Folgen der Strafen.
58) Sowohl die Urheber als die Gehülfen ein.es. Ver-gehns ingleichen diejenigen, welche zufolge des S.i55. cen Gehülfen des Vergehns gleich zu achten sind,haftendem Staate, und zwar Einer für Alle und Alle für