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Vergehns der XI. oder der XII. Klasse, den Thäter, wennMilderungsgründe für ihn sprechen, statt mit einer Strafe,blofs mit einem (nach der Beschaffenheit des Falles mehroder weniger scharf zu fassenden) Verweisel zu belegen.
VIERTES, HAUPTSTÜCK. >
Von der Zumessung , der Erhöhung oder Minderungder Strafen im Allgemeinen.
"\Y e i s u n g e n,
54) Eine Strafe «zumessen» heifst: Die gesetz rliehe Strafe eines Vergehens ihrer Gröfse nach, (also, nachder Verschiedenheit der Fälle, entweder hlofs ihremGrade oder zugleich ihrer Klasse nach,) jedoch inner-halb der Grenzen bestimmen, welche das Gesetzder Strafe eines bestimmten Vei'gehens und mithin demrichterlichen Ermessen bey der Bestrafung dieses Verge-hens gesetzt hat. ,
55) Wenn die Strafe der Klasse, zu welcher einbestimmtes Vergehen dem Gesetze nach gehört, eine Ab-stufung, d. i. eine Steigerung oder Minderung zuläfst,(wenn also ein Vergehn nicht unter den Vergehen derI. Klasse begriffen ist,) so ist das Gericht berechtiget undverpflichtet, in einem jeden einzelnen Falle, in welchemdieses Vergehn verübt worden ist, den Grad der dem Ver-gehn seiner Klasse nach gedrohten Strafe, (also die Zeit-dauer der Gefängnifsstrafe und, bedingungsweise, denBetrag der Geldstrafe,) nach Maafsgabe der in dem Straf-gesetzbuche für die Zumessung der Strafen enthaltenenVorschriften, zu bestimmen.
56) YY enn . ?in bestimmtes Vergehn in dem. Strafge-