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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
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48) Weisung. Die Gerichte haben, wegen dciS. 47- geflachten V< r t ;i hon, in der Regel auf eine Geld-strafe, entweder schlecht!» i oder wahlweis j, zu erken-nen, auch, wenn das Erhenntnif; wahlweise gefafst ist,vorzugsweise die Geldstrafe z.i'iilen, ausgenommen,wenn zu besorgen ist, dafs diese Strafe keinen Eindruckauf den zu bestrafenden machen oder die Yerarmung deszu Bestrafenden zur Folge haben würde.

49) Weisung, In den Fällen, in welchen flie-Ge-richte nach S. 46 §.. 1. dio Geldstrafen zu erhöhen berech-tiget sind, ist bey dieser Erhöhung lediglich und alleinauf die Vermögensumstände des zu Bestrafenden Rüch-sicht zu nehmen,

50) Die Gerichte sind ermächtiget, in allen den Fäl-len , in. welchen sie nach S. l\j. auf eine Geldstrafe au er-kennen berechtiget sind, die Gefängnift - oder die Geld-strafe, zu welcher Einer- verurtheilt worden ist, auf des-sen Bitte, in eine aufserhalb des Gefängnisses zu leistendeHandarbeit zu verwandeln.

5i) Weisung. Die Gerichte werden eine solcheBitte (S. 53.) in der Regel bewilligen, ausgenommen,wenn zu besorgen ist, dafs die Handarbeit, als Strafe,heinen Eindruck auf den »u Bestrafenden machen oderdafs sich dieser der- Arbeit entschjagen würde..

5a) Wii'd die Gefängnifs- oder' die Geldstrafe inHandarbeit verwandelt, so ist, wenn die)Handarbeit vonHaus aus verrichtet wird, ein Tag Handarbeit, diesenvon Sonnenaufgang bis* zu Sonnenuntergang gerechnet,einem Tage Gefängnifs- und, wenn die Handarbeit vondem Gefängnisse aus verrichtet wird, ein solchci?- TagHandarbeit, z.weyeo; Tagen der, Gefängnifsstpaf«; ghjichau achten»

53) Nur i auf dieVin den S. 23 ff- angegebene» Artender Strafen kann von den Gerichten erkannt werden»

Jedoch sind die Gerichte ermächtiget, wegen eines