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schuldigte eine Gefängnifsstrafc der VH., VIII. , IX.,X., XI.oder XII. Klasse verwirkt hat, statt auf diese Strafe auf eineGeldstrafe zu erkennen.
Die Geldstrafen lliefsen in die Staatskasse.
44) Die Geldstrafen können mittelst persönlicher Hafteingetrieben werden, deren Dauer jedoch nicht dieDauer der (jedesmal im Urtheile der Zeitdauer nach zubestimmenden) Gefängnifsstrafc, in deren Stelle die Geld-strafe tritt, übersteigen darf. , ,
45) Die Gerichte können von der ihnen durch den S.48. ertheilten Ermächtigung keinen Gebrauch machen,wenn der zu Bestrafende unter väterlicher Gewalt oderVormundschaft steht, oder wenn er mundtod ist, (Land-recht S. 5i3.) oder wenn er im Gante oder im Zustandeder Zahlungsflüchtigkeit ist.
46) Die Geldstrafe, in welche die Gefangnifs-strafe nach S. 49- verwandelt werden darf, ist in demStraferkenntnifse zu 1 fl. oder, wenn der zu Bestrafendearm ist, zu 3o kr. für den Tag anzusetzen.
Dieser Ansatz kann jedoch, bey den Vergehen derVit — X Klasse, in dem Straferkenntnifse erhöht wer-den ; und zwar bey den Vergehen der VII. Klasse höch-stens auf das Zwanzigfache, (höchstensauf 20 fl. für denTag,) bey denen der VIII Klasse höchstens auf dasFünfzehnfache, (höchstens auf i5 fl. für den Tag,) beydenen der IX Klasse höchstens auf das Zehnfache,(höchstens auf 10 11. für den Tag,) und bey denen derXKlasse höchstens auf das Fünffache, (höchstens auf 5fl.für den Tag ).
47) Die Gerichte sind ermächtiget, wegen der S. 47.gedachten Vergehen, auch wahlweise auf Gcfängnifsoder anf Geldstrafen zu erkennen. Die Wahl steht alsdanndem Gerichte zu, welches die Sache in erster Instanzzu entscheiden hat. Im übrigen sind die Vorschriften derS. 43 — 46 auch auf diesen Fall anwendbar.