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37) Die Strafe der Vergehen der XII. Klasse ist höch-stens dreytägiges Gefängnifs.
38) Bey der Gefängnifsstrafe (S. 3i — 40 ist einTag zu 24 Stunden, eine "Woche zu 7 Tagen, ein Monatzu 3o Tagen, ein Jahr zu 365 Tagen zu zechnen.
39) Die Gefängnifsstrafen der II. III. 1% V. und VI.Klasse können auch auf Viertheils- oder Halbjahre, dieder VII. VIII. IX. und X. Klasse auch auf Wochen und Ta-ge , die der XL und XII. Klasse auch auf Stunden, inner-halb der durch die S. 3i—4 2 - bestimmten Grenzen zu-erliannt werden-
40) Die Haft, in welcher der zu einer nicht lebens-wierigeh Gefängnifsstrafe Verurtheilte, vor der Vollzie-hung der Strafe, wegen derselben Vergehung, um sichseiner Person zu versichern, enthalten worden ist, istschlechthin von der Strafe abzurechnen oder (nach derVerschiedenheit der Fälle) als Strafe anzurechnen. Je-doch hommt dem Sträflinge die Ab - oder Anrechnung derbereits erlittenen Haft nur in Beziehung auf die Dauer derStrafzeit j sonst aber in heiner andern Beziehung (z. B;nicht in Beziehung auf die Vorschriften der S. 60. 62. 70;71.) zu statten.
41) Die Gefängnifsstrafen der II —VI. Klasse wer-den in den öffentlichen Strafarbeitshäusern , die der VII —-XII. Klasse in den Ortsgefangnifsen erstanden.
42) Weder die Todesstrafe noch die Gefängnifsstrafedarf auf irgend eine Weise verschärft werden. Jedochsind die Gefangenen zu einer ihren Kräften und Gesund-heitsumsfänden angemessenen Arbeit, in dem Staatsarbeits-hause oder beziehungsweise in dem Gefangnifse, anzuhal-ten; auch sind sie der Sträflingszucht unterworfen ; allesdieses nach Maafsgabe der, wegen der A^ollziehung derStrafen mit dem Strafgesetzbuche zugleich bekannt zumachenden Ordnung.
43) Die Gerichte sind ermächtiget, wenn der Ange^
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