Stille beerdiget oder zu diesem Ende der Familie, aufderen Verlangen, ausgeantwortet.
26) Auf die Todesstrafe hann nicht traft der Gründe,welche das Gericht zur Erhöhung der gesetzlichen Stra -1fen ermächtigen, sondern nur -wegen eines Vergehens,welches die Gesetze ausdrücklich als ein Vergehen derI. Klasse bezeichnen t erhannt werden.
27) Die Strafe der Vergehen der II. Klasse ist höch-stens lebenswieriges und mindestens zwölfjähriges Ge-fängnifs,
28) Die Strafe der Vergehen der III. Klasse ist höch-stens zwölfjähriges und mindestens sechsjähriges Ge-fängnifs.
29) Die Strafe der Vergehen der IV. Klasse ist höch-stens sechsjähriges und mindestens dreyjähriges Gefängnifs.
30) Die Strafe der Vergehen der V- Klasse ist höch-stens dreyjähriges Und mindestens ein und ein halbjähri-ges Gefängnifs.
3i) Die Strafe der Vergehen der VI. Klasse ist höch-stens ein Uhu ein halbjähriges und mindestens halbjährigesGefängnifs.
33) Die Strafe der Vergehen deri VH. Klasse ist höch-stens viermonatliches und mindstens zweymonatliches Ge-fängnifs»
33) Die Strafe der Vergehen der VIII. Klasse ist höch-stens zWeymonatliches Und mindestens einmonatliches Gc-fangnifsr
34) Die Strafe der Vergehen der IX. Klasse ist hoch-stens einmonatliches Und mindestens vierzehntägiges Ge-fängnifs.
35) Die Strafe der Vergehen der X. Klasse ist höch-stens vierzehntagiges und mindestens siebentägiges Ge-fängnifs»
36) Die Strafe der Vergehen der XI. Klasse ist höchstenssiebentägiges Gefängnifs.