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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
Seite
34
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Stille beerdiget oder zu diesem Ende der Familie, aufderen Verlangen, ausgeantwortet.

26) Auf die Todesstrafe hann nicht traft der Gründe,welche das Gericht zur Erhöhung der gesetzlichen Stra -1fen ermächtigen, sondern nur -wegen eines Vergehens,welches die Gesetze ausdrücklich als ein Vergehen derI. Klasse bezeichnen t erhannt werden.

27) Die Strafe der Vergehen der II. Klasse ist höch-stens lebenswieriges und mindestens zwölfjähriges Ge-fängnifs,

28) Die Strafe der Vergehen der III. Klasse ist höch-stens zwölfjähriges und mindestens sechsjähriges Ge-fängnifs.

29) Die Strafe der Vergehen der IV. Klasse ist höch-stens sechsjähriges und mindestens dreyjähriges Gefängnifs.

30) Die Strafe der Vergehen der V- Klasse ist höch-stens dreyjähriges Und mindestens ein und ein halbjähri-ges Gefängnifs.

3i) Die Strafe der Vergehen der VI. Klasse ist höch-stens ein Uhu ein halbjähriges und mindestens halbjährigesGefängnifs.

33) Die Strafe der Vergehen deri VH. Klasse ist höch-stens viermonatliches und mindstens zweymonatliches Ge-fängnifs»

33) Die Strafe der Vergehen der VIII. Klasse ist höch-stens zWeymonatliches Und mindestens einmonatliches Gc-fangnifsr

34) Die Strafe der Vergehen der IX. Klasse ist hoch-stens einmonatliches Und mindestens vierzehntägiges Ge-fängnifs.

35) Die Strafe der Vergehen der X. Klasse ist höch-stens vierzehntagiges und mindestens siebentägiges Ge-fängnifs»

36) Die Strafe der Vergehen der XI. Klasse ist höchstenssiebentägiges Gefängnifs.