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gewisse Vergehen zusteht; in dorn zweyten Theilo abernur die ersteren.
j3) Eine «Vergehung« ist eine einzelne Verlet-zung eines Strafgesetzes.
Eine «Beleidigung» ist eine Ehrenhränhung,welche durch Worte (schriftlich oder mündlich,) oderdurch bildliche Darstellungen oder durch Zeichen oderdurch die absichtliche Nichtachtung eines dem Andernzustehenden Ehrenvorrechts zugefügt wird.
i/|) Das Wort: «Handlung» begreift sowohl dasUnterlassen als das Begehn unter sich.
i5) Eine «Entschuldigung» oder eine «Ein-rede» des Angeschuldigten ist ein Grund, weicher, ge-hörig erwiesen, den Angeschuldigten von aller Strafebefreyt.
16) Das Wort: «Waffen» bezeichnet Gewehrezum Schufs, Stich oder Hieb , andere Werkzeuge einesthätlichenAngriffs aber nur in so fern, als der gewalttä-tige Gebrauch derselben nach dem richterlichen Ermessenlebensgefährlich ist.
17) Das Wort: «Gen ug thuung» (wegen einesVergehens) begreift sowohl die Vergütung für den ent-behrten Gewinn, als den Ersatz des erlittenen Verlustsunter sich.
18) Der Unterschied des Geschlechts hat auf dieAnwendbarheit der Vorschriften des Strafgesetzbuchesnur in so fern Einflufs , als eine Vorschrift ausdrücklichnur von Männern oder nur von Frauen spricht.
19) Das Wort: «Eltern» begreift die ehelichenEltern und deren eheliche Ahnen, den Vater und dieMutter eines natürlichen Kindes , in so fern dieses bezie-hungsweise von dem Vater und von der Mutter anerkanntworden ist, die Stief- und die Schwiegereltern und de-ren eheliche Ahnen, die Adoptiv- und die Pllegeelternunter sich.