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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
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lässigkeit und die von den nicht beabsicliten Folgen einerVergehung, so wie die eine und die andere Lehre in demEntwürfe behandelt worden ist, gleich als ein Bruchstückda gestanden haben würde. Auch hiervon abgesehn, sindgerade die geringeren Vergehen, theils weil sie so häu-fig verübt werde» , theils weil es in den meisten Deut-schen Staaten an gnügenden gesetzlichen Vorschriften fürdiese Vergehen fehlt, von so grofsem praktischen Iriter-esse, dafs eine neue Strafgesetzgebung billig auch aufdiese Vergehen zu erstrechen ist.

Dafs bey der Ausarbeitung des vorliegenden Entwur-fes auf die gehörige Stellung der einzelnen Lehren undSätze,.so wie auf die Worlfassung, die möglichste Sorg-falt verwendet worden ist, dafs ich eben so, (wenn auchvielleicht nicht immer mit Erfolg,) bemüht gewesen bin,die Kunst künstlich zu verbergen, d. h. den Unterschiedzwischen dem wissenschaftlieben Vortrage einer Lehre desStrafrechts und zwischen dem Vortrage derselben Lehrein einem Gesetzbuche zu beobachten, dieses würdeich vergeblich darzuthun suchen, wenn der Entwurf nichtdafür zeugen sollte. Aber das mufs ich noch besondersbemerken, dafs der ganze innere Bau des Entwurfes, dergesammte technische Werth der Arbeit, wenn sie anderseinen solchen hat, auf der in dem Entwürfe vorgeschla-genen Klassifikatio n der Vergehen beruht. DieIdee einer solchen Klassifikation ist beinesweges neu ; sieliegt am Ende einem jeden Strafgesetzbuche, wenn auchmehr oder weniger bestimmt ausgesprochen, zum Grunde.Könnte der Entwurf in dieser Beziehung irgend eine Ei-genthümlichkeit in Anspruch nehmen i so wäre es nur die,dafs der Entwurf, da er alle Vergehen nur mit einer undderselben Art der Strafen bedroht, jene Idee reiner dar-stellen und ihr zu einem entscheidenderen Einflüsse aufden gesammten Bau und auf die Vereinfachung der Straf-gesetzgebung verhelfen konnte. Auch darauf mache ich