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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
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keinen Anspruch, dafs ich , das Maafs der Strafe einerjeden einzelnen Klasse der Vergehen bestimmend, schlecht-hin das rechte Maafs getroffen habe. Alle gesetzliche Be-stimmungen, welche nach Zahl, Maafs oder Gewicht ge-fafst sind, lassen eine Verschiedenheit der Ansichten zu,eignen sich vorzugsweise zur Berafhung mit Mehreren.Auch kann, nach dem Baue des Entwurfes, jenes Maafserhöht oder herabgesetzt werden ohne dafs deswegen dasGebäude selbst wanlit. Aber das darf ich behaupten oderdas mufs ich bekennen, dafs die Möglichheit und dieNoth-wendigheit der vorgeschlagenen oder einer ihr gleichgel-tenden Klassifikation unmittelbar aus den Grundsätzen folgt,von welchen der Entwurf überhaupt ausgeht; dafs ich esfür unmöglich halte, eine Arbeit dieser Art ohne einesolche Klassifikation mitErfolgzu unternehmen; dafs, wennman diese Xdee an sich und nicht blofs die Ausführung dersel-ben im Einzelnen verwirft, der vorliegende Entwurf a'sein Ganzes in sich selbst zerfällt.

(Auf diese Klassonordnung der Vergehen beziehtsich eine

A b k ü r z u n g.welche im zweyten Theile des Entwurfes fast in einemjeden Satze vorkommt. Die Sätze endigen sich nicht mitWorten, sondern mit Zahlen. Es heilst z. B. « Wer ei-nen Gefangenen aus der Haft befreyt; VII. VIII. odorIX.» Es ist zu lesen: Wer einen Gefangenen aus derHaft befreyt, macht sich oder ist eines Vergehensder siebenten oder der achten oder der neunten Klasseschuldig.)

Vielleicht erwartete man, in dieser Abhandlung einUnheil über die neueren Werke und Arbeiten in dem Fache der Strafgesetzgebung zu finden. Aber so wieman es nur zutrauen wird, dafs ich in meinen Vorgängernmeine Lehrer verehre, so versteht es sich von selbst, dafsich mich nicht entschlossen haben würde, diesen Ent-