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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
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sen, als ob sie das Verhä'ltnifs zwischen den verschiede-nen Bestandtheilen eines und desselben St&itsgebiethes,(vorausgesetzt, dafs sich diese Bestandtheile ihrer Ver-fassung und ihren Rechten nach von einander unterschie-den,) zum Gegenstande hätten. So wie diese Ansichtan sich die würdigere ist, so schien ihr auch nicht nur dieVerfassung des unter den Deutschen Staaten bestehendenBundes, (und diese Staaten kommen bey der Strafgerech-tigheitspflege am häufigsten mit einander selbst in Berüh-rung,) sondern auch der heutige völkerrechtliche Zustandvon Europa überhaupt ausschliefslich das Wort zu spre-chen. Ein jeder, wenn auch noch so geringer Bey tragzu dem grofsen Werke, an welchem die EuropäischeMenschheit seit Jahrhunderten arbeitet, ihre völker-rechtlichen Verhältnisse nach der Idee eines Völkerstaateszu gestalten , hat die höchsten Interessen unseres Zeit-alters für sich. Vielleicht ist auf einige neuere Arbeitenim Fache der Strafgesetzgebung das kayserlich Franzö-sische Dekret vom 23sten October 1811 nicht ohne Eiri-flufs gewesen. Aber die Französische Gesetzgebung be-urkundet durch mehrere ihrer Vorschriften den Geist ei-nes sich scharf von dem Auslande absondernden Staates.

Zum Schlüsse noch Einiges überden Umfang und über den innern Bau desEntwurfes.

Einige neuere Deutsche Strafgesetzbücher, z. B. dasStrafgesetzbuch des K. Baiern, der Entwurf eines Straf-gesetzbuchs für das K. Hannover, heschränken sich aufdie schwereren Vergehen; andere, z. B. das kayserlichOesterreichische Strafgesetzbuch, der neue Entwurf ei-nes Strafgesetzbuchs für das R. Baiern, verbreiten sichüber die sämmtlichen Vergehen, auch über die leichteren.Der vorliegende Entwurf ist nach dem letzteren Planeausgearbeitet worden , und mufste nach diesem Plane aus-gearbeitet werden, weil sonst die Lehre v,on der Fahr-