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dem Eigenthume Anderer ausstrecken. Aber das Rechtder Gerichte, eine Verwundung zu bestrafen, kann in derKegel, (wegen der Ausnahmen erlaube ich mir auf denEntwurf zu verweisen , welcher nach der hier in Fragestehenden Maxime ausgearbeitet worden ist,) ohne Be-denken von der Rüge des Verwundeten abhängig ge-macht werden; denn wer die und die bestimmte Per-son verwundet, ist deswegen noch nicht auch von je-dem Anderen zu fürchten. Ueber die Anwendung die-ser Maxime auf einzelne Fälle kann und wird es nichtan einer Verschiedenheit der Ansichten fehlen. Da-bey kommt es vorzüglich darauf an, ob man den si-cherern oder den freundlicheren Weg vorzuziehen ge-neigt ist.
Was den politischen Charakter eines Strafgesetz-buches betrifft, hat es weniger Schwierigkeit, dieGrundmaximen der Gesetzgebung zu finden, als dieseMaximen folgerichtig durchzuführen. Dagegen ist beyden Bestimmungen, welche ein Strafgesetzbuch aus
dem Völkerrechtezu entlehnen oder aus Achtung für die völkerrechtlichenVerhältnisse aufzustellen hat, die Festsetzung der Grund-sätze oder die Wahl unter den verschiedenen Meinungenüber diese Grundsätze die schwierigere Aufgabe. Dennes giebt kaum zwey Schriftsteller, kaum zwey Gesetzge-bungen, welche z. B. in der Beantwortung der Fragenmit einander übereinstimmten, ob und wie man die imAuslande oder die gegen Auswärtige verübten Vergehenzu bestrafen habe. Die Grundansicht, von welcher ichdiesem Entwui'fe bey den in das Völkerrecht einschlagen-genden Bestimmungen ausgegangen bin, ist die, dafsnicht blofs alle Deutsche, sondern dafs alle EuropäischeStaaten einen einzigen Staat, einen Völkerstaat, bilden,dafs mithin die völkerrechtlichen Aufgaben der Strafge-setBgebung ganz so beantwortet weiden können und müs-