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Jttan auch aufbiethen könne, — b e y d e n Klippen auszu-weichen ist kaum möglich. Die minder gefahrliche ist dieerstere. Am meisten verdient wohl die allgemeinere Fas-sung der Strafverbothe in den Fällen Entschuldigung, inwelchen die Fahrlässigkeit eine Vergiftung oder eine Ver-wundung durch Feuergewehr oder eine P'euersbrunst zurFolge haben kann. Wenigstens rechnet der vorliegendeEntwurf, was die gegen, die Vergehen aus Fahrlässigkeit■gerichteten Strafgesetze betrifft, auf diese Entschuldigung.Endlich: 5) Sowie di aw» ''gierung im Regieren zuviel thun kann, so giebt es auch eine zudringliche Ge-schäftigkeit der Gerichte. Allerdings ist der Staat ver-pflichtet, die Strafgesetze, so oft sie verletzt werden, —und zwar, wenn der Schuldige unvermögend ist, auföffentliche Kosten — in Vollziehung zu setzen. Abernicht so weit erstreckt sich diese Verbindlichkeit, dafsder Staat auch eine jede Vergehung durch die Gerichtevon Amtswegen bestrafen zu lassen hätte; nicht soweit sein Recht. Sondern nicht blofs in den Fällen, inwelchen die Gerichte (oder die Rehörden der gerichtli-chen Polizey,) wenn sie von Amtswegen das Strafver-fahren einleiten dürften, in die innersten Geheimnisse derFamilien einzudringen , die Macht haben würden, — alsoz. B. nicht blofs bey dem Ehebruche, bey dem Hausdieb-stahle, — sondern überhaupt in allen den Fällen, in wel-chen die Bestrafung eines verübten Vergehens ohne einegemeine Gefahr unterbleiben kann, sobald die durch dieThat beeinträchtigte Parthey die That ungerügt läfst, ha-ben die Gerichte, ehe sie gegen den Thäter das Strafverfah-ren einleiten, die Anzeige dieser Parthey abzuwarten. Stra-fen ist keine Freude, kein Gewinn; wie wollte, wie dürfteman ohne Noth strafen? Z. B. der Diebstahl, (mit Aus-nahme des Hausdiebstahles,) wird von den Gerichten bil-lig von Amtswegen bestraft; denn wer sich an dem Ei-genthume des Einen vergreift, wird seine Hand auch nach