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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
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Jttan auch aufbiethen könne, b e y d e n Klippen auszu-weichen ist kaum möglich. Die minder gefahrliche ist dieerstere. Am meisten verdient wohl die allgemeinere Fas-sung der Strafverbothe in den Fällen Entschuldigung, inwelchen die Fahrlässigkeit eine Vergiftung oder eine Ver-wundung durch Feuergewehr oder eine P'euersbrunst zurFolge haben kann. Wenigstens rechnet der vorliegendeEntwurf, was die gegen, die Vergehen aus Fahrlässigkeitgerichteten Strafgesetze betrifft, auf diese Entschuldigung.Endlich: 5) Sowie di aw» ''gierung im Regieren zuviel thun kann, so giebt es auch eine zudringliche Ge-schäftigkeit der Gerichte. Allerdings ist der Staat ver-pflichtet, die Strafgesetze, so oft sie verletzt werden,und zwar, wenn der Schuldige unvermögend ist, auföffentliche Kosten in Vollziehung zu setzen. Abernicht so weit erstreckt sich diese Verbindlichkeit, dafsder Staat auch eine jede Vergehung durch die Gerichtevon Amtswegen bestrafen zu lassen hätte; nicht soweit sein Recht. Sondern nicht blofs in den Fällen, inwelchen die Gerichte (oder die Rehörden der gerichtli-chen Polizey,) wenn sie von Amtswegen das Strafver-fahren einleiten dürften, in die innersten Geheimnisse derFamilien einzudringen , die Macht haben würden, alsoz. B. nicht blofs bey dem Ehebruche, bey dem Hausdieb-stahle, sondern überhaupt in allen den Fällen, in wel-chen die Bestrafung eines verübten Vergehens ohne einegemeine Gefahr unterbleiben kann, sobald die durch dieThat beeinträchtigte Parthey die That ungerügt läfst, ha-ben die Gerichte, ehe sie gegen den Thäter das Strafverfah-ren einleiten, die Anzeige dieser Parthey abzuwarten. Stra-fen ist keine Freude, kein Gewinn; wie wollte, wie dürfteman ohne Noth strafen? Z. B. der Diebstahl, (mit Aus-nahme des Hausdiebstahles,) wird von den Gerichten bil-lig von Amtswegen bestraft; denn wer sich an dem Ei-genthume des Einen vergreift, wird seine Hand auch nach