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(mithin gleich als eine Injurie,) schon von Rechtswegen "strafbar ?
4) Dem Grundsätze, dafs man bey der Strafgesetz-gebung nicht mit Vergehen verschwenderisch seyn soll,nahe vei n wandtist der Satz^ dafs man nicht eine jedeThat,die, wenn sie mit Vorsatz begangen worden ist, den Ge-setzen nach ein Vergehen ist, auch dann, wenn sie ineiner Fahrlässigheit ihren Grund hat, mit einer Strafe zubedrohn habe; sondern dafs die Fahrlässiglieit im Allge-meinen überall nicht, "sondern nur in einzelnen Fällen undzwar so für strafbar zu erklären sey, dafs das Gesetz dieHandlungen, welche durch ihre Folgen gefährlich werdenhünnen, einzeln zu bezeichnen, und eine jede dieser Hand-lungen für sich mit einer Strafe zu belegen ha?. DieseMaxime, welche in einem gewissen Grade das Ansehndes Römischen Rechts und noch mehr das Ansehn einesneueren Deutschen Gesetzbuches, des Oesterreichischen,für sich hat, entspricht dem Interesse der Freyheit um somehr, da sonst, ( denn auch die unschuldigsten Handlun-gen können unter unglücklichen Umständen eine gesetz-widrige Wirkung zur Folge haben,) das ganze Lebendes Menschen, ein jedes Vergnügen, ein jedes Beginnen,Ton der Furcht vor einer im Dunkeln umhersuhleichen-den Gefahr umlagert seyn würde, da ferner ein Gesetz,welches die Fahrlässigheit im Allgemeinen bestraft, sei-nem "Wesen nach zu denen gehört, welche strafen, ohnegewarnt zu haben. ■ Freyljch ist diese Maxime in der An-wendung mit einer doppelten Schwierigkeit verbunden.Es ist zu fürchten, entweder, dafs das Gesetz nicht alledie Handlungen / , welche wegen ihrer möglichen Folgengefährlich sind, einzeln aufzählen könne, oder, dafs es,um in dieser Beziehung zu einer gewissen Vollständigkeitzu gelangen, doch wieder zu allgemeiner gefafsten Straf-verbothen seine Zuflucht nehmen müsse. In der That, soviele Sorgfalt man auch anwende, so vielen Scharfsinn
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