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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
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sogenannten Wucher überall nicht unter die Vergehen auf,er bestraft nicht schon das blofse Einsetzen in eine aus-wärtige Lotterie oder in ein auswärtiges Lotto u. s. w.Will man nun doch diese und ähnliche Handlun-gen, deren Strafbarheit so zweydeutig ist, in das Ge-bicth der Strafgesetzgebung ziehn, so geschehe es wenig-stens nicht in dem Strafgesetzbuche, sondern mittelst be-sonderer Verordnungen, damit das auf die Dauer Berech-nete von dem blos einstweilen Verbothenen desto augen-fälliger unterschieden, der Druck wenigstens durch diemöglichste Bestimmtheit der Strafdrohungen gemildertwerde. Selbst solche Handlungen bedroht der Entwurfnicht mit einer Strafe, welche zwar allerdings nach Zeitund Umständen strafbar und in einem hohen Grade straf-bar seyn hünnen, welche man jedoch nicht in Toraus,d. h. nicht ehe diese Zeiten nnd Umstände eintreten,mit einer Strafe bedrohn hann, ohne der Drohung einesehr allgemeine und eben deswegen verwerfliche Fassungzu geben; er enthälfraus diesem Grunde z. B. heine Straf-drohung gegen alle Klubbs oder politische Gesellschaften.Uebpgens will ich nicht behaupten, dafs mir nicht, sosehr ich .auch mit Vergehen haushälterisch zu seyn suchte,noch ' manche Strafdrohungen entschlüpft seyn hünnen,welche der hier vertheidigte Grundsatz in das Strafgesetz-buch aufzunehmen untersagte. Denn ich hatte Werkevor Augen, welche, (eines anderen Geistes nnd auf andereVerhältnisse berechnet,) mit Vergehen nur zu freygebigsind. So werden z. B.in dem Entwürfe auch diejenigenmit einer Strafe bedroht, wjjlche durch grobe Trunken-heit oder durch Fluchen und Schwüren oder durch an-dere Unziemlichheit ein üfifentliches Aergernifs geben.Doch erlaube ich mir, gerade in Beziehung auf diese Bey-spiele, die Frage: Ist nicht eine Verletzung des öffent-lichen Anstandes, gleich als eine Verletzung der der bür-gerlichen Gesellschaft überhaupt gebührenden Achtung,